Ehrenamtlichkeit des Vorstandes:
Wenn in den Statuten eines österreichischen Vereins keine explizite Regelung zur Vergütung oder Aufwandsentschädigung des Vereinsvorstands (bzw. des Obmanns) enthalten ist, gilt das Prinzip des ehrenamtlichen Vereinsvorstands.
1. Grundsatz: Ehrenamtlichkeit und Befugnisse
In Österreich ist das Tätigwerden im Vereinsvorstand grundsätzlich als ehrenamtlich anzusehen, solange die Statuten oder Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane nichts anderes vorsehen.
Wer entscheidet über die Vergütung?
Da der Vorstand vertretungsbefugt ist, kann er nicht über sein eigenes Gehalt bzw. seine eigene Vergütung entscheiden (Verbot des Insichgeschäfts bzw. Selbstkontrahierens). Wenn in den Statuten bezüglich einer Vergütung nichts geregelt ist, liegt die Entscheidungsgewalt bei der Mitgliederversammlung / Generalversammlung als oberstem Vereinsorgan (§ 5 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 – VerG).
Ausnahme Aufwandsersatz:
Ein reiner Aufwandsersatz (z. B. Erstattung von tatsächlich entstandenen Auslagen wie Reisekosten, Porti, Materialkosten gegen Beleg) bedarf grundsätzlich keiner gesonderten Genehmigung der Generalversammlung, sofern die Ausgaben im Rahmen der gewöhnlichen Vereinstätigkeit liegen.
2. Formen der Vergütung und rechtliche Einordnung
Wenn die Generalversammlung beschließt, dem Obmann Geld zukommen zu lassen, muss strikt zwischen folgenden Modellarten unterschieden werden:
Reine Aufwandsentschädigung (belegorientiert):
Erstattung nachgewiesener, tatsächlicher Sachkosten oder Kilometergeld nach den amtlichen Sätzen.
Steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern Belege vorliegen.
Vereinspauschale (§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG – Pauschale Reiseaufwandsentschädigung / PRAE):
Speziell für gemeinnützige Vereine gibt es steuer- und sozialversicherungsfreie Pauschalen (z. B. PRAE bzw. Einsatzzahlungen für bestimmte Tätigkeiten), sofern die gesetzlichen Höchstgrenzen eingehalten werden.
Gehalt / Angestelltenverhältnis oder Dienstleistungsvertrag:
Soll der Obmann ein echtes Gehalt beziehen, muss ein Dienstvertrag oder ein freier Dienstvertrag / Werkvertrag abgeschlossen werden.
Zuständigkeit: Der Vertrag muss von der Generalversammlung genehmigt bzw. beschlossen werden.
Steuer & Sozialversicherung: Ein Gehalt unterliegt der vollen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht (ASVG)
Wichtige Risiken und Stolpersteine
Gemeinnützigkeit (§§ 34 ff. BAO):
Ist der Verein gemeinnützig, darf die Vergütung keinesfalls übersetzt (unverhältnismäßig hoch) sein. Überhöhte Vorstandsgehälter können zum Verlust der Steuerbegünstigungen / Gemeinnützigkeit des Vereins führen.
Insolvenz und Haftung (§ 25 VerG):
Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein, wenn sie ohne Rechtsgrundlage (ohne Statutenbestimmung oder Organschaftsbeschluss) Gelder entnehmen.
© September 2026 by Gerhard Hojas, Linz / Ebelsberg