Wer die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit im Behindertenpass eingetragen hat, bzw. einen Parkausweis besitzt, ist ab heute von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit!
Novelle im NoVAG (Paragraf 3 Z 5)
Auszug bei ÖAMTC:
Die NoVA wird nicht fällig, wenn
es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet wird, sofern der Mensch mit Behinderungen eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird. Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass bzw. einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, nachzuweisen
Link zum ÖAMTC: https://www.oeamtc.at/thema/steuern-abgaben/nova-18177294