Ermäßigungen mit Behindertenausweis – Stand Jänner 2016

Ermäßigungen mit Behindertenausweis – Stand Jänner 2016

 

  1. ÖBB Fahrpreisermäßigung für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung erhalten ab 1. Jänner 2014 auch ohne VORTEILSCARD 50 % Ermäßigung auf ÖBB Standard-Einzelfahrkarten – damit entfallen die VORTEILSCARD Blind, Spezial und Schwerkriegsbeschädigt.

Einzige Voraussetzung für die Ermäßigung: Ein österreichischer Behindertenpass oder ein österreichischer Schwerkriegsbeschädigtenausweis gemäß Bundesbehindertengesetz mit dem Eintrag des Grads der Behinderung von mindestens 70 % oder mit dem Vermerk „Der/die InhaberIn kann die Fahrpreisermäßigung nach Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Der genannte Ausweis muss im Zug mitgenommen werden.

Personen mit einem Pflegegeldbezug, denen kein Behindertenpass ausgestellt werden kann, erhalten vom Bundessozialamt eine Bescheinigung, dass sie zur Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung berechtigt sind.

Reisende, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, können wie bisher folgende Vorteile nutzen:

Rabatt von 50 % auf ÖBB-Standard-Einzelfahrkarten für Reisende, Sitzplatzreservierung gratis, Rollstuhlplatz gratis

Eine Begleitperson reist gratis mit, sofern die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Im ÖBB Tarif ist dazu verankert, dass bei blinden Menschen oder Menschen im Rollstuhl eine Begleitperson gratis mitreisen kann. Ebenso gilt der Eintrag im Behindertenpass „Bedarf einer Begleitperson“ als Nachweis.

Ein Assistenzhund reist gratis mit, sofern der Bedarf nachgewiesen kann. Als Nachweis dafür gilt der Eintrag im Behindertenpass „stark sehbehindert“ oder „Blind“ oder die Kennzeichnung des Hundes mit dem entsprechenden Geschirr als Assistenzhund.

  1. Verkehrsverbund Vorarlberg (VVV)

Menschen mit Behinderung und Blinde bekommen Ihre VVV Jahreskarte zum Sparpreis. Voraussetzung ist der Nachweis der Behinderung von 70% bzw. 1/25 der normalen Sehschärfe. Zu jeder Jahreskarte kann der/die im selben Haushalt lebende PartnerIn dieselbe oder eine günstigere Jahreskarte zum Sparpreis erwerben. Ist der/die PartnerIn ebenfalls körperlich beeinträchtigt oder blind (70% bzw. 1/25), zahlt auch er/sie für die maximo Jahreskarte nur 192 Euro. Erhältlich in allen Servicestellen mit Foto, Ausweis und den entsprechenden Nachweisen. Bei Partnerkarte zusätzlich eine Meldebestätigung beider Partner (darf nicht älter als 6 Monate alt sein).

  1. Verkehrsverbund Tirol (VVT)

Personen mit Handicap, Zivilblinde und Schwerkriegsbeschädigte fahren ermäßigt und eine Begleitperson fährt gratis mit Voraussetzung: Österreichischer Behindertenpass (Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 70 % oder Eintrag am Behindertenpass: “Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen”), Schwerkriegsbeschädigtenausweis (beide erhältlich beim Bundessozialamt) oder die ÖBB VorteilsCard “Spezial” bzw. “Blind”.

Für Innsbruck (Kernzone) erhalten Personen mit Handicap, Zivilblinde und Schwerkriegsbeschädigte zusätzlich ermäßigte 5-Fahrten-Tickets. Weitere Infos gibt es auf www.ivb.at und im IVB-Kundencenter (Stainerstraße 2, 6020 Innsbruck).
Einzel- und Tages-Tickets sind erhältlich bei allen Ticketautomaten, Bahnhöfen, BusfahrerInnen sowie bei den VVT und IVB-Vorverkaufsstellen im Großraum Innsbruck. Hinweis: Auf den Linien 4, D, E, S, T und A nur Einzel-Tickets.
Auf allen Stadtverkehrslinien der IVB gibt es ausschließlich Einzel-Tickets für Innsbruck (Kernzone).

  1. Salzburger Verkehrsverbund (SVV)

– Inhaber einer gültigen ÖBB-ÖSTERREICHCARD Spezial.
– Eine Begleitperson und/oder ein Service-, Signal-oder Blindenführhund wird/werden unentgeltlich befördert, sofern die behinderte Person im Rollstuhl fährt bzw. deren Behindertenpass den Vermerk “Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson” aufweist. Bürger anderer Staaten sind, wenn sie einen dem Behindertenpass gleichzuhaltenden Ausweis vorlegen aus dem Vor- und Zunamen, Wohnort, Geburtsdatum sowie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % ersichtlich ist, ebenfalls Minimum-Tarif berechtigt.
– Enthält der Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz den Vermerk „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorweisen, erhält der Inhaber des Behindertenpasses den Minimum-Tarif. Ein Minimum GdB (Grad der Behinderung) ist hier nicht vorausgesetzt.

  1. Verbund Linie Steiermark

Mit der entsprechenden VORTEILScard gibt es Ermäßigung
Blinde*, behinderte Menschen* und Schwerkriegsbeschädigte* erhalten alle 1-bis-5-Stunden-Karten und 24-Stunden-Karten im steirischen Verbundtarif um rund 50 Prozent günstiger.

Blinde, Menschen mit Behinderung: Als Berechtigungsnachweis wird der orangefärbige Behindertenpass benötigt. Der Grad der Behinderung muss mindestens 70% betragen oder es muss der Eintrag “Der/Die Inhaber/in des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.” vorhanden sein.
Schwerkriegsbeschädigte: Als Berechtigungsnachweis dient der orangefärbige Schwerkriegsbeschädigtenausweis.

Gratis-Mitnahmemöglichkeit
Blinde, behinderte Menschen und Schwerkriegsbeschädigte dürfen mit jeder Verbundfahrkarte und dem entsprechenden Berechtigungsausweis eine Begleitperson und einen Assistenzhund gratis mitnehmen.

  1. Der Verkehrsverbund Oberösterreich (OÖVV)

Behinderte, Schwerkriegsbeschädigte und Blinde zahlen gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises für Einzelfahrkarten und Tageskarten den halben Fahrpreis. Als Berechtigungsnachweis wird ein österreichischer Behindertenausweis oder Schwerkriegsbeschädigtenausweis gemäß Bundesbehindertengesetz mit dem Eintrag des Grades der Behinderung von mindestens 70% oder mit dem Vermerk: „Der/Die Inhaber/in des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ anerkannt.

In Umlauf befindliche VORTEILScard Produkte der ÖBB gelten jeweils bis zu deren Gültigkeitsende und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.

Begleitperson und/oder ein Assistenzhund
Eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund wird/werden unentgeltlich befördert, wenn die behinderte Person im Rollstuhl fährt, bzw. dessen Behindertenpass den Vermerk „Der/Die Inhaber/in des Passes bedarf einer Begleitperson“ aufweist. Der zu Begleitende benötigt in diesem Fall keinerlei zusätzliche Bescheinigung, wie zum Beispiel ÖBB VORTEILScard Spezial für Behinderte. Die unentgeltliche Beförderung für Begleitpersonen und/oder Assistenzhund ist unabhängig von der Kartenart, die der zu begleitende Behinderte erworben hat.

Blinde mit Begleitperson und /oder Assistenzhund
Eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund eines Blinden Menschen wird/werden unentgeltlich befördert. Die unentgeltliche Beförderung für Begleitpersonen und/oder Assistenzhund ist unabhängig von der Kartenart, die der zu begleitende Behinderte erworben hat.

Schwerkriegsbeschädigte
Im Regionalverkehr wird/werden eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund von Schwerkriegsbeschädigten unentgeltlich befördert. Die unentgeltliche Beförderung für Begleitpersonen und/oder Assistenzhund ist unabhängig von der Kartenart, die der zu begleitende Behinderte erworben hat.

Schwerkriegsbeschädigte ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%, die einen Schwerkriegsbeschädigtenausweis der Serie C mit der Eintragung “Unentgeltliche Beförderung im Straßenbahnverkehr, im Ortslinienverkehr mit Omnibussen“ vorweisen können, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung auf Straßenbahnen und auf Autobuslinien, die im Ortslinienverkehr betrieben werden. Eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund wird/werden ebenfalls unentgeltlich befördert.

  1. Kärnter Linien

Personen mit eingeschränkter Mobilität erhalten Einzel- und Tageskarten zum Sparpreis.

Bei Personen, die in ihrem Österreichischen Behindertenpass den “Begleitpersonen-Vermerk” eingetragen haben, sowie bei Personen im Rollstuhl, wird eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund untentgeltlich mitbefördert.

Für Fahrten ausschließlich innerhalb des Stadtverkehrsgebietes Klagenfurt  werden ermäßigte Fahrkarten im Vorverkauf mit der Kundenkarte angeboten.

Als Berechtigungsausweis gilt:
Ein österreichischer Behindertenausweis gemäß Bundesbehindertengesetz mit dem Eintrag des Grades der Behinderung von mindestens 70% oder mit einem Vermerk, dass die betreffende Person die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann.

Gültigkeit: Die hier dargestellte Ermäßigung für Personen mit eingeschränkter Mobilität auf Verbundfahrkarten gilt im gesamten Verbundliniennetz als Entsprechung zu allen Ermäßigungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität anderer Tarife und ersetzen diese, insoweit nicht eine andere Ausnahme von der Ausschließlichkeit des Verbundtarifes vorliegt.
Zivilblinde:

Zivilblinde erhalten Einzel- und Tageskarten zum Sparpreis. Eine Begleitperson oder ein Assistenzhund werden unentgeltlich befördert.

Für Fahrten ausschließlich innerhalb des Stadtverkehrsgebietes Klagenfurt werden Ermäßigungen nur im Vorverkauf mit der Kundenkarte angeboten.

Als Berechtigungsausweis wird von jedem teilnehmenden Verkehrsunternehmen der österreichische Behindertenausweis mit dem Zusatz “BLIND”, gemäß Bundesbehindertengesetz mit dem Eintrag des Grades der Behinderung von mindestens 70% oder mit einem Vermerk, dass die betreffende Person die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann, anerkannt.

Gültigkeit: Die hier dargestellte Blinden-Ermäßigung auf Verbundfahrkarten gilt im gesamten Verbundliniennetz als Entsprechung zu allen Blinden-Ermäßigung anderer Tarife und ersetzen diese, insoweit nicht eine andere Ausnahme von der Ausschließlichkeit des Verbundtarifes vorliegt.

Eine solche Ausnahme liegt bis auf Weiteres insbesondere für die Freifahrt für “Vollblinde” der Stadtwerke Klagenfurt AG (STW) vor. Auf anderen Verbundlinien als jenen der STW werden jedoch weder diese Freifahrt für den Kauf ermäßigter Fahrkarten anerkannt. Vollblinde erhalten bei den STW eine personenbezogene Kundenkarte aus der hervorgeht, dass bei Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel der STW diese Person und gegebenenfalls auch einschließlich einer Begleitperson in dieser Funktion kostenlos befördert werden.

  1. Verkehrsverbund Niederösterreich und Burgenland (VVNB):

Eine 40%-Ermäßigung für folgende Fahrgäste: Personen, die eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70% oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde; Bezieher eines Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften,

Bezieher einer Versehrtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%; Versorgungsberechtigte nach dem Heeresversorgungsgesetz ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%; begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes ab einem Grad der Behinderung von 70%.

  1. Wiener Linien

Seit 1. Jänner 2014 können Begleitpersonen von behinderten Menschen die Öffis kostenlos nutzen. Und das nicht nur bei den Wiener Linien, sondern im gesamten Verkehrsverbund Ostregion (VOR).

Gültig ist diese neue Regelung laut Tarifbestimmungen für Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung und blinden und schwerkriegsbeschädigten Menschen, sofern diese eine Begleitperson zur Öffi-Benützung benötigen. Im – gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz ausgestellten österreichischen – Behindertenpass muss der Hinweis “Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson” explizit festgehalten sein. Darüber hinaus gibt es bei den Wiener Linien sonst keine Ermäßigungen mit dem Behindertenausweis!

  1. Parkausweis gemäß § 29 b StVO

Ab 1.1.2014 ist das Bundesssozialamt auch für die Ausstellung des Parkausweises gemäß § 29 b StVO zuständig.

Voraussetzung

Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“

Die bis 31.12.2013 eingetragene Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gilt weiterhin.

Erforderliche Unterlagen

Antragsformular „Parkausweis“

1 aktuelles Passfoto

Die Ausstellung des Parkausweises ist  gebührenfrei.

Personen, die noch keinen Behindertenpass mit der genannten Zusatzeintragung haben, müssen diesen vor der Antragstellung auf einen Parkausweis beim Bundessozialamt beantragen (Antragsformblatt „Behindertenpass“).

Ausweise der Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften, Magistrate)

Parkausweise, die vor dem 1.1.2001 ausgestellt worden sind, d.s. die Papierausweise ohne Foto, die nicht den EU-Vorgaben entsprechen, verlieren mit 31.12.2015 ihre Gültigkeit. Der Parkausweis muss beim Bundessozialamt neu beantragt werden, wobei auch hier Voraussetzung für die Ausstellung eines neuen Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ (oder „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“) ist.

Parkausweise, die nach dem 1.1.2001 ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig.

Die Ausstellung eines Duplikates und die Abänderung von Eintragungen von Parkausweisen, die bis 31.12.2013 von einer Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt wurden, ist beim Bundessozialamt nicht möglich. Auch in diesen Fällen muss beim Bundessozialamt ein Parkausweis neu beantragt werden. Voraussetzung ist auch hier der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ (oder „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel).

  1. Sonstige Ermäßigungen für Behinderte

Bei vielen privaten Stellen gibt es für Behinderte Ermäßigungen. Darüber eine Übersicht zu bewahren ist sehr schwierig. Vollständigkeit darf daher nicht erwartet werden und wurde auch nicht angestrebt. Die Landesstelle Steiermark des Bundessozialamtes hat dazu eine Broschüre herausgegeben, die allerdings dem Stand von 2010 entspricht. Hier wird eine teilweise Aktualisierung versucht. In jedem Fall empfiehlt sich eine Nachfrage bei dem jeweiligen Anbieter oder ein Nachsehen auf der (jeweils angegebenen) Homepage. Bei Musen, Theatern, Konzerten, Zoos, Besichtigungen von Kulturdenkmälern immer mit dem Behindertenpass fragen, ob es Ermäßigungen gibt!

 

Quelle: ARGE Niere

 

Link zum Originaltext: http://argeniere.at/blog/2016/01/27/ermaessigungen-mit-behindertenausweis/

 

 

 

 

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