In Österreich sind die Regelungen zu den Tourismusabgaben (Ortstaxe, Nächtigungstaxe, Kurtaxe) Ländersache. Daher gibt es neun verschiedene Landesgesetze mit unterschiedlichen Befreiungsgründen.

 

Die folgende Aufstellung ist speziell für Screenreader optimiert. Sie beginnt mit den Bundesländern, in denen Menschen mit Behinderung explizit von der Abgabe befreit sind. Diese Aufstellung enthält die Überschriften 1, 2 und 3, Texte und Links.

 

Hinweis: Mit der Suchfunktion (STRG + f) kann man mit den Suchbegriffen „Befreiung, Nicht abgabepflichtig oder auch Abgabepflicht ausgenommen“ auf den entsprechenden Internetseiten nach den betreffenden Passagen suchen!

 

Bundesländer mit Befreiung für Menschen mit Behinderung

 

In diesen Bundesländern sieht das Landesgesetz eine spezifische Befreiung für Menschen mit Behinderung vor.

 

Burgenland:

 

Anmerkung: Im Burgenland beträgt die Nächtigungsabgabe aktuell 4,50 Euro.

Befreite Personen:

 

Menschen mit einer Behinderung von mindestens 50 % sowie blinde Personen. Ebenfalls befreit sind Begleitpersonen, wenn die ständigeBegleitung ärztlich bescheinigt ist.

 

Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Patienten in Krankenanstalten (außer bei Reha/Kur).

 

Rechtsgrundlage:  Burgenländisches Tourismusgesetz 2021, § 20.:

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=20001302

Kärnten:

 

Befreite Personen:

 

Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, sowie eine Begleitperson.

 

Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden; Pfleglinge in Krankenanstalten; Nächtigungen in alpinen Schutzhütten.

 

Rechtsgrundlage: Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG), § 3.

 

https://www.jusline.at/gesetz/k-ontg/gesamt

 

Salzburg:

 

Befreite Personen:

 

Personen mit Behinderungen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, sowie einer Begleitperson.

 

Personen die sich zur Berufsausübung mehr als zwei Wochen im Gemeindegebiet aufhalten; eine kurzfristige, vorübergehende Rückkehr (Wochenende) an den Ort der Unterkunft der dem dauernden Wohnbedarf dient, gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthaltes; Info dazu: Nicht unter Berufsausübung fallen Berufsfort-bildungsveranstaltungen, auch wenn diese vom Arbeitgeber vorgeschrieben und/oder bezahlt werden;

 

Nächtigungen im Rahmen des Besuchs von Messen, Kongressen oder Tagungen.

 

Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr;

 

Personen die sich im Rahmen des Schulunterrichtes im Gemeindegebiet aufhalten

 

Die maßgeblichen Umstände für eine Befreiung sind von den Personen die eine Ausnahme geltend machen nachzuweisen (wie Arbeitsbestätigung, Schulbesuchsbestätigung, Kopie des Behindertenausweises etc.). Eine Liste mit den Befreiungen ist der Abgabenerklärung beizufügen.

 

Rechtsgrundlage: Salzburger Nächtigungsabgabengesetz, § 4.

 

https://www.stadt-salzburg.at/naechtigungsabgabeerklaerung

 

Bundesländer ohne explizite allgemeine Behindertenbefreiung:

 

In diesen Bundesländern richtet sich die Befreiung meist nach dem Alter oder dem Zweck des Aufenthalts (z. B. Arbeit, Ausbildung). Eine Behinderung führt hier nicht automatisch zu einer Befreiung, sofern sie nicht unter „Krankenanstaltenaufenthalt“ fällt.

 

Oberösterreich:

 

Befreite Personen:

 

Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;

 

Personen, die aus Anlass der Erfüllung ihrer Schulpflicht oder der Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule, einer Lehre oder einer Hochschule oder aus Anlass der Ableistung des Wehr- und Zivildienstes nächtigen;

 

Personen, die als Teilnehmer:innen an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von Kinder- und Jugendverbänden im Gebiet der Veranstaltungsgemeinde nächtigen;

 

Personen, die in Ausübung ihres Berufes als Buslenker:in oder Reiseleiter:in eine Reisegruppe begleiten und unentgeltlich nächtigen;

 

Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen;

 

Rechtsgrundlage: : Oö. Tourismusgesetz 2018, § 48.

 

https://www.oberoesterreich-tourismus.at/meldewesen/ortstaxe.html

 

Wien:

 

Befreite Personen:

 

Minderjährige (bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 15 werden);

 

Schüler und Studierende an Wiener Bildungseinrichtungen;

 

Personen, die in Heimen für Schulpflichtige, Lehrlinge oder bedürftige Personen nächtigen.

 

Hinweis: Eine generelle Befreiung nur aufgrund einer Behinderung ist im Wiener Ortstaxegesetz nicht vorgesehen.

 

Rechtsgrundlage: Wiener Ortstaxegesetz, § 2.

 

https://www.wko.at/wien/tourismus-freizeitwirtschaft/hotellerie/aktuelle-ortstaxe-wien

 

Steiermark:

 

Befreite Personen:

 

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;

 

Schüler und (Begleit-)Personen, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung der Schule (z. B. Schulschikurse, Schulausflüge, Lehrkurse) oder zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung Unterkunft nehmen,

 

Studenten und Lehrpersonen einer Hochschule oder Fachhochschule mit einem vorübergehenden Wohnsitz am Studienort;

 

Nächtigende und Pfleglinge sowie das Personal in

Krankenanstalten im Sinne des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999, LGBl.

Und noch einige weitere….

 

Rechtsgrundlage:  Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, § 2.

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000711

 

Tirol:

 

Befreite Personen:

 

Nicht abgabepflichtig sind Nächtigungen

■ im Rahmen von lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen,

Hochschulen oder Universitäten (Schulbestätigung)

 

Nächtigungen von Personen bis zum

Ende des Kalenderjahres, in dem sie das

  1. Lebensjahr vollenden

 

Nächtigungen im Rahmen der Ausübung

einer Erwerbstätigkeit, sofern der un-

unterbrochene Aufenthalt mehr als zehn

Nächtigungen dauert

 

Rechtsgrundlage: Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, § 2.

 

https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/tourismus/tourismusabteilung/Aufenthaltsabgaben/Aufenthaltsabgabe-Folder_.pdf

 

Vorarlberg:

 

Befreite Personen:

 

Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; Schüler und Lehrlinge; Dienstboten und Arbeitskräfte.

 

Rechtsgrundlage: Tourismusgesetz Vorarlberg, § 15.

 

https://amkumma.at/app/uploads/sites/4/2022/03/Tourismusgesetz-Fassung-vom-08.03.2022.pdf

 

Niederösterreich:

 

Befreite Personen:

 

Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr;

 

Schüler und Lehrlinge zum Zwecke der Ausbildung;

 

Personen in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten.

 

Rechtsgrundlage: NÖ Tourismusgesetz 2023, § 13.

 

https://www.noe.gv.at/noe/Wirtschaft-Tourismus-Technologie/Informationen_zur_Naechtigungstaxe_fuer_Unterkunftgeber_ab_1.pdf

 

Wichtiger Hinweis: Befreiungen müssen fast immer vor Ort durch entsprechende Dokumente (Behindertenpass, Schülerausweis etc.) nachgewiesen werden. Da sich Gesetze ändern können, empfiehlt sich vor der Buchung ein kurzer Blick auf die Website der jeweiligen Gemeinde oder des Tourismusverbandes.

 

Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

 

© März 2026 by Gerhard Hojas, Linz / Ebelsberg