Jährliche Archiv: 2026

Antwort der Stadt Linz nach einer Anfrage bezüglich des Informationsfreiheitsgesetzes wegen eigenartiger akustischer Ampelschaltungen für Blinde und Sehbehinderte in Linz.

Aufgrund sonderbarer und nicht nachvollziehbarer akustischer Ampelschaltungen für Blinde und Sehbehinderte habe ich eine Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetzes an die Stadt Linz geschickt. Die Anfrage und die Antworten findet ihr nachfolgend.

 

Anmerkung: Im Text kann man mit den Navigationstasten von Screenreadern navigieren.

 

Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz: Steuerung und Signalphasen akustisch-taktiler Signalanlagen (ATAS) für blinde und sehbehinderte Menschen im Stadtgebiet Linz

 

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Verantwortliche!

 

unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz – IFG) richte ich ein höfliches Auskunftsbegehren an die zuständigen Stellen der Stadt Linz. Dieses betrifft die spezifische technische Umsetzung und softwareseitige Steuerung von akustisch-taktilen Signalanlagen (ATAS) an mehreren Kreuzungen im Linzer Stadtgebiet.

 

Sachverhalt und Problemstellung:

 

Im Zuge der Nutzung des Handfunksenders zur Aktivierung der akustischen und taktilen Signalanlagen an Fußgängerampeln lässt sich an ausgewählten Kreuzungen eine systemtechnische Besonderheit beobachten. Nach der Aktivierung der Anlage erhalten blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer abweichende Signalphasen im Vergleich zu sehenden Fußgängern.

 

Während für die visuelle Signalisierung regulär die Grünphase freigegeben wird – sodass sehende Personen die Fahrbahn unmittelbar queren können –, verbleibt das akustisch-taktile Signal für blinde und sehbehinderte Menschen in der Sperrphase (Rot). Dies führt dazu, dass die betroffene Personengruppe gezwungen ist, einen weiteren Signalumlauf abzuwarten, um ein akustisches Freigabesignal zu erhalten.

Diese zeitlich versetzte bzw. verzögerte Freigabe betrifft nachweislich unter anderem folgende Kreuzungsbereiche im Stadtgebiet Linz:

 

  • Kreuzung Garnisonstraße – Prinz-Eugen-Straße
  • Kreuzung Bahnhofstraße – Wiener Straße (Bereich Musiktheater)
  • Kreuzung Mozartstraße – Eisenhandstraße
  • Kreuzung Gruberstraße – Weißenwolfstraße (Bereich ÖGK / SMS)

 

Die beschriebenen Abweichungen in den Ampelschaltungen wurden dokumentiert und stehen zur Veranschaulichung des Sachverhalts unter der folgenden Webadresse zur Verfügung:

 

Anmerkung: Aus Datenschutzgründen sind diese Videos hier nicht abrufbar!

 

Aus Sicht der Betroffenen ist diese programmierte Verzögerung weder verkehrstechnisch nachvollziehbar noch barrierefrei. Sie führt im Alltag zu erheblichen Einschränkungen und Irritationen:

 

  1. Soziale Stigmatisierung und Benachteiligung: Blinde und sehbehinderte Menschen sind gezwungen, grundlos länger am Fahrbahnrand zu verbleiben, während der übrige Fußgängerverkehr (einschließlich Personen mit Mobilitätshilfen wie Rollatoren oder Rollstühlen) die Kreuzung bereits quert. Dies erzeugt fälschlicherweise den Eindruck von Hilflosigkeit und führt zu wiederholten, gut gemeinten, aber unnotwendigen Interventionsversuchen durch Passanten.
  2. Irritation des Individualverkehrs: Rechtsabbiegende Fahrzeugführer (Pkw, Busse sowie Lkw), welche die visuelle Grünphase der Fußgänger wahrnehmen, halten korrekterweise an, um Fußgängern Vorrang zu gewähren. Das Stehenbleiben der blinden Person trotz freier Gegenfahrbahn führt zu Unklarheiten und potenziellen Gefahrensituationen im Kreuzungsbereich.
  3. Fehlannahmen zur Mobilität: Die separate Schaltung impliziert fälschlicherweise eine generell verminderte Gehgeschwindigkeit blinder und sehbehinderter Menschen, was einer sachlichen Grundlage entbehrt und als diskriminierend (Ableismus) wahrgenommen wird.

 

Vor diesem Hintergrund und zur Klärung der verkehrsplanerischen sowie rechtlichen Grundlagen dieser Schaltungslogik bitte ich im Rahmen des gesetzlichen Auskunftsanspruchs um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Gemäß den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sehe ich einer zeitnahen Erteilung der Auskunft entgegen.

 

Entsprechend § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ist jede Behörde verpflichtet bei ihr eingehende Informationen an die zuständige Behörde (dem zuständigen Magistrat / Bezirkshauptmannschaft) zur Bearbeitung weiterzuleiten.

 

Für Ihre Unterstützung und die Bereitstellung der Informationen danke ich Ihnen im Voraus und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anmerkung: Ab hier findet Ihr die Fragen zu meiner Anfrage und anschließend die jeweilige Antwort der Stadt Linz.

 

Gerhard Hojas

Steuerung und Signalphasen akustisch-taktiler Signalanlagen

für blinde und sehbehinderte Menschen

Informationsbegehren

 

Sehr geehrter Herr Hojas!

 

Wir haben den Antrag auf Zugang zu Information zur Steuerung von akustisch-taktilen

Signalanlagen an mehreren Kreuzungen im Stadtgebiet am 22. Juni 2026 erhalten.

 

Wir kommen Ihrem Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach (§ 8 Abs. 1 IFG)

 

Die Fragen beziehen sich in erster Linie auf die Ampelschaltungen an folgenden Kreuzungen:

 

Prinz-Eugen-Straße – Garnisonstraße, Wiener Straße – Blumauerstraße (Musiktheater),

Mozartstraße – Eisenhandstraße und Gruberstraße – Weissenwolffstraße.

 

1. Welche verkehrstechnischen, sicherheitsrelevanten oder softwareseitigen Gründe und Kriterien führen dazu, dass an den genannten Kreuzungen die akustisch-taktile Grünphase nicht

synchron mit der visuellen Grünphase für Fußgänger freigegeben wird?

 

Antwort: Gemäß ÖNORM V 2101 ist das Freigabesignal für akustisch-taktile Grünphasen so zu schalten, dass Fußgänger die gesamte Fahrbahnbreite mit einer Gehgeschwindigkeit von 1,0 m/s überqueren können. Gemäß RVS 05.04.32 sollte die Mindestfreigabezeit so bemessen sein, dass

während der Freigabezeit das Überschreiten der ganzen Fahrbahn möglich ist.

 

Zur Berücksichtigung dieser Vorgaben und da es sich in Linz bewährt hat, aus Sicherheitsgründen parallel geführte Schutzwege mit gleichen Akustiken zu versehen, werden, falls notwendig, eigene Sonderprogramme geschaltet. In den Sonderprogrammen wird die akustisch-taktile Grünphase synchron mit der visuellen Grünphase freigegeben. Der Umstieg in die Sonderprogramme ist vom jeweiligen Programmablauf abhängig.

 

2. Liegen dieser asynchronen Schaltung spezifische Richtlinien, Verordnungen oder Richtlinien für den Straßenverkehr (RVS) zugrunde, die eine solche Verzögerung vorschreiben oder

begründen?

 

Antwort: s. Pkt. 1.

 

Anmerkung Gerhard Hojas: RVS steht für Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen

 

 

3. Wurden die Interessenvertretungen der blinden und sehbehinderten Menschen (z. B. der Blinden- und Sehbehindertenverband OÖ, die Hilfsgemeinschaft oder freiraum-europa) in die Planung und Programmierung dieser spezifischen Ampelsteuerungen eingebunden? Wenn ja, wie gestaltete sich diese Abstimmung?

 

Antwort: In die direkten Ampelsteuerungen werden keine Interessensvertretungen eingebunden. Neuplanungen oder Umplanungen von Blindenakustiken werden in der Regel mit dem BSVOÖ abgestimmt.

 

4. Wenn der BSVOÖ diesen besonderen Ampelschaltungen zugestimmt hat, mit welchen Begründungen? Wer war für dem BSVOÖ die zuständige und verantwortliche Person bei diesen Projekten?

 

Antwort: Ist nicht zu beantworten, da keine Zustimmung seitens der BSVOÖ erfolgte.

 

5. Wurden bei der Planung und Umsetzung dieser Ampelschaltungen auch Mobilitätstrainer für Blinde und Sehbehinderte eingebunden? Wenn nein, warum wurden diese Experten, von denen es in Linz durch das RISS einige gibt nicht eingebunden? Schließlich sind das die Experten, die Täglich mit ihren blinden und sehbehinderten Klienten zu Fuß in Linz Unterwegs sind.

 

Antwort: Es wurden keine Mobilitätstrainer eingebunden, da dies nicht üblich ist. Spezifische Anforderungen

können über den Bürgerservice eingemeldet werden.

 

6. Gibt es seitens der Stadt Linz beziehungsweise der zuständigen Verkehrsbehörde Pläne, diese Schaltungen zu überprüfen und eine synchrone Freigabe für alle Fußgänger – unabhängig von einer Sehbehinderung – einzurichten, um eine vollständige Barrierefreiheit im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) zu gewährleisten? Oder sind weitere Kreuzungen mit derartigen Ampelschaltungen in der Stadt Linz geplant? Falls ja, welche?

 

Antwort: Alle Ampelschaltungen in Linz werden in regelmäßigen Abständen überprüft. Die Möglichkeit einer direkten, synchronen Freigabe ist abhängig von der jeweiligen Ampelschaltung, die von den örtlichen Gegebenheiten abhängt. Die örtlichen Gegebenheiten sind auch bei Neuplanungen zu berücksichtigen, wodurch jede Ampelschaltung individuell zu planen ist. Derzeit sind keine Neuplanungen von Blindenakustiken bekannt.

 

Freundliche Grüße

Der Direktor:

Dr. HansXXXXXX

 

Mein Resümee:

 

Die bisherigen Antworten lassen nicht erkennen, warum es in Linz diese sonderbaren akustischen Ampelschaltungen für die blinde und sehbehinderte Community überhaupt gibt. Es drängt sich der Eindruck auf, dass hier lebensfremde und lebensferne sehende Ingenieure der Stadt Linz den blinden und sehbehinderten Menschen vorschreiben wollen, wie sie sich im öffentlichen Raum zu verhalten haben.

 

Wohlgemerkt: Dies betrifft nur diese eine Gruppe. Für mich ist das ein Lehrbeispiel für eine schwere Diskriminierung aufgrund einer Behinderung.

 

Ein Beispiel:

 

Ich überquere häufig die Blumauerstraße beim Musiktheater, um in Richtung Herz-Jesu-Kirche zu gehen. Ich aktiviere die ATAS mit meinem Handfunksender. Das akustische Signal weist mich an zu warten. Links von mir steht eine Person mit einem Fahrrad, rechts von mir sammeln sich einige Fußgänger an, darunter auch Kinder. Auch sie haben das visuelle Rotsignal und müssen warten.

Plötzlich bemerke ich, dass sich die Personen um mich herum in Bewegung setzen und die Straße überqueren. Die Fußgängerampel ist für sie auf Grün gesprungen. Nur ich als blinde bzw. sehbehinderte Person stehe alleine am Ampelmast, weil das akustische Signal noch immer auf Rot geschaltet ist. Von der anderen Seite kommt mir sogar ein Fußgänger entgegen und ruft mir zu, dass die Ampel bereits grün zeigt und ich doch gehen könne.

 

Nach einer weiteren Grünphase an der anderen Querung der Wiener Straße bin schließlich auch ich an der Reihe und darf die Bahnhofstraße überqueren. Von einer längeren oder speziell angepassten Grünphase ist dabei jedoch nichts zu bemerken. Ich erreiche gerade einmal die Mitte der fünfspurigen Straße, als die Ampel bereits zu blinken beginnt – was ich auch am akustischen Signal feststelle. Mich persönlich stört das zwar nicht allzu sehr, da man ohnehin eine längere Räumphase hat und im Zweifelsfall die Autos, Busse und Lkw eben warten müssen, aber ideal ist es nicht.

 

Eine weitere Situation:

 

Ich warte an der Wiener Straße. Das akustische Signal zeigt Rot, während die visuelle Fußgängerampel bereits auf Grün geschaltet hat. Autofahrer aus der Bahnhofstraße, die rechts in die Wiener Straße einbiegen, bleiben ordnungsgemäß stehen, weil ja laut der visuellen Ampel ein Fußgänger die Straße überqueren möchte. Die Autofahrer wissen natürlich nicht, dass die blinde oder sehbehinderte Person noch gar keine Grünphase hat. Ich will mir gar nicht ausmalen, was diese Verkehrsteilnehmer über jemanden denken, der scheinbar völlig orientierungslos am Zebrastreifen stehen bleibt.

 

Fazit:

 

Was unterscheidet Blinde und Sehbehinderte eigentlich von allen anderen Verkehrsteilnehmern? Bis auf diese Gruppe dürfen nämlich alle anderen Menschen bei der ersten Grünphase für Fußgänger gehen:

 

die Jungen, die Älteren, die Dame mit dem Rollator, der Herr mit dem Stock, die Frau mit den zwei Einkaufswägen, der Zuhälter mit seinem Dobermann, der Achtjährige auf seinem Scooter, die Person im Rollstuhl, kognitiv eingeschränkte Menschen, schwer Alkoholabhängige oder auch Drogenabhängige. Und auch Mandy, der schwer Gehbehinderte, den ich in der Linzer Landstraße immer überhole, darf gehen. .

Alle dürfen sie die Straße überqueren – nur der blinde und sehbehinderte Mensch muss stehen bleiben.

 

Warum? Sind wir für die für mich vermutlich lebensfernen und lebensfremden aber sehenden  Verkehrsplaner der Stadt Linz vielleicht die „dummen und unmündigen Hascherl“, die nichts auf die Reihe bekommen und denen wir sagen müssen wann und wie sie im Leben zurechtkommen müssen??

 

Wie auf der Homepage des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Oberösterreich ersichtlich, ist ihnen diese wahrscheinliche Diskriminierung ihrer Mitglieder auch bekannt. Vermutlich ist ihnen das aber egal.

 

Auch bei der auf der Internetseite angegebenen Kreuzung Garnisonstraße – Prinz-Eugen-Straße steht man als blinde und sehbehinderte Person minutenlang herum während alle anderen Fußgänger die Straße queren dürfen.

 

Link zur Verkehrsseite des BSVOÖ: https://www.blindenverband-ooe.at/aktuelles/akustische-verkehrsampeln-in-linz/

 

Beschämend ist für mich auch die Untätigkeit der zweiten Einrichtung für Blinde und Sehbehinderte in Linz. Die haben anscheinend noch gar nichts mitbekommen! Schließlich haben sie vermutlich zur Zeit andere Probleme in Linz.

 

Ein Klugschiss zum Schluss:

 

Unterschied Lebensfern und lebensfremd

 

Obwohl beide Begriffe den fehlenden Bezug zur Alltagswirklichkeit beschreiben, unterscheiden sie sich in ihrer Intensität.

 

„Lebensfern“ beschreibt Dinge, die sehr theoretisch oder abstrakt sind und deshalb im praktischen Alltag kaum eine Rolle spielen.

 

„Lebensfremd“ geht einen Schritt weiter und bezeichnet Einstellungen oder Regeln, die den eigentlichen Bedürfnissen der Menschen und dem gesunden Menschenverstand völlig widersprechen.

 

Zusammenfassend fehlt dem Lebensfernen lediglich die praktische Anwendbarkeit, während das Lebensfremde die eigentliche Natur des Lebens ignoriert.

 

© August 2026 by Gerhard Hojas, Linz / Ebelsberg

Was sind Bausatzlokale?

Anmerkung Gerhard Hojas: Da man in solchen Lokalen auf Zetteln seinen Essensbausatz ankreuzen muss, sollte man als blinde oder sehbehinderte Person mit Sehender Begleitung unterwegs sein. Mir wurde aber bei telefonischen Nachfragen in einigen derartigen Lokalen die Unterstützung des Personals zugesagt. Deshalb sollte man vorher telefonisch im entsprechenden Lokal nachfragen.

 

Bausatzlokale sind ein bekanntes österreichisches Gastronomie-Konzept, das seinen Ursprung in der Grazer Studenten-Szene hat.

 

Das Kernprinzip basiert darauf, dass Gäste ihre Speisen und Getränke mithilfe von ausgedruckten Zetteln und Stiften selbst individuell zusammenstellen.

 

Von der Basis über die Saucen bis hin zu einzelnen Belägen lassen sich Gerichte wie Pizza, Burger, Pfandl, Nudeln oder Salate flexibel ankreuzen.

 

Durch die hohe Variationsvielfalt und die günstigen Preise sprechen diese Einrichtungen vor allem Studierende und junge Menschen an.

 

Die Atmosphäre in den Lokalen ist typischerweise ungezwungen, gesellig und im Stil klassischer Pubs oder Cafés gehalten.

 

Das System umfasst mittlerweile zahlreiche Standorte in Graz, Wien und Kärnten, wobei in Oberösterreich derzeit keine Filiale betrieben wird.

 

Standorte und Kontaktdaten

 

Oberösterreich

In Oberösterreich gibt es derzeit keine Bausatzlokale.

 

Wien

Sägewerk Wien

Adresse: Währinger Straße 21, 1090 Wien

Telefon: +43 1 94 22 489

 

Graz

Sägewerk Klassik & Kaffee

Adresse: Schlögelgasse 1, 8010 Graz

Telefon: +43 316 82 02 58

 

Posaune

Adresse: Zinzendorfgasse 34, 8010 Graz

Telefon: +43 316 32 70 73

 

Sägewerk Heinrich

Adresse: Heinrichstraße 15, 8010 Graz

Telefon: +43 316 32 84 58

 

Grammophon

Adresse: Maiffredygasse 12, 8010 Graz

Telefon: +43 316 32 93 89

 

Bier Baron

Adresse: Heinrichstraße 56, 8010 Graz

Telefon: +43 316 32 15 10

 

Continuum

Adresse: Sporgasse 29, 8010 Graz

Telefon: +43 316 81 57 78

 

Propeller

Adresse: Zinzendorfgasse 17, 8010 Graz

Telefon: +43 316 22 50 53

 

Airea 55

Adresse: Lazarettgürtel 55 (Citypark), 8020 Graz

Telefon: +43 316 71 22 39

 

Sägewerk Sport

Adresse: Hüttenbrennergasse 31, 8010 Graz

Telefon: +43 316 44 14 62

 

Molly Malone

Adresse: Färbergasse 15, 8010 Graz

Telefon: +43 316 81 30 85

 

Sägewerk West

Adresse: Weblinger Gürtel 25 (Center West), 8054 Graz

Telefon: +43 316 29 28 91

 

Sägewerk Allee 10

Adresse: Eggenberger Allee 10, 8020 Graz

Telefon: +43 316 57 60 24

 

 

Kärnten

 

Sägewerk Villach

Adresse: Maria-Gailer-Straße 39, 9500 Villach

Telefon: +43 4242 33 601

 

Sägewerk Wolfsberg

Adresse: Stadionbadstraße 2, 9400 Wolfsberg

Telefon: +43 676 39 57 129

 

, in den übrigen österreichischen Bundesländern gibt es derzeit keine offiziellen Bausatzlokale der Franchise-Kette.

 

© Juli 2026 by Gerhard Hojas, Linz / Ebelsberg

Taktile Spiele und andere taktile Materialien für Blinde und Sehbehinderte.

Die Homepage taktile-spiele.de bietet ein vielfältiges Sortiment an speziell angepassten, haptisch erfahrbaren Spielen, Rätseln und Lernmaterialien. Blinde und sehbehinderte Menschen erhalten dadurch Zugang zu beliebten Gesellschaftsspielen, Denkaufgaben wie Sudoku oder Schach sowie taktilen Hilfsmitteln für die Freizeit und den Schulunterricht. Durch fühlbare Texturen, Braille-Elemente und durchdachtes Design ermöglicht die Plattform eine barrierefreie und inklusive Teilhabe am gemeinsamen Spielvergnügen.

 

Hinter dem Projekt steht Tobias Wolfsteiner, ein ausgebildeter Sonderschullehrer für Blinden- und Hörgeschädigtenpädagogik an der Schloss-Schule in Ilvesheim. Motiviert durch seine tägliche Arbeit mit sehbeeinträchtigten Kindern und Jugendlichen stellt er diese praxiserprobten 3D-Druck-Modelle in Eigenregie her, um sie Interessierten zu fairen und günstigen Preisen zugänglich zu machen.

 

Link zur Internetseite für die taktilen Spiele:

https://www.taktile-spiele.de/

 

© Juli 2026 by Gerhard Hojas – Linz / Ebelsberg

Mobile Freiheit durch behindertengerechte Fahrzeuge

Herzlich Willkommen bei MOBILE FREIHEIT!

Sie haben ein bestehendes Fahrzeug, dass Sie behindertengerecht umbauen möchten? Oder sind Sie auf der Suche nach einem behindertengerechten Gebrauchtfahrzeug/Neufahrzeug? In beiden Fällen sind wir Ihr langjähriger und kompetenter Partner für behindertengerechte Fahrzeuge.

Unser Schwerpunkt beim behindertengerechten Fahrzeugumbau ist die Rollstuhlrampe, der Drehsitz und der Handgas-Umbau bei Automatikfahrzeugen. Wir bauen auch Ihr Fahrzeug behindertengerecht um, oder liefern Ihnen ein maßgeschneidertes behindertengerechtes Gebrauchtfahrzeug/Neufahrzeug. Bei MOBILE FREIHEIT finden Sie auch ständig mehrere neuwertige behindertengerechte Gebrauchtfahrzeuge.

Kontakt:

MOBILE FREIHEIT
Handelsagentur Glöckl GmbH
Ansprechpartner: Werner Glöckl
Kaiserstraße 71-73
A-1070 Wien
Tel: +43 664 108 3000
E-Mail: office@mobile-freiheit.at

 

Link zur Internetseite Mobile Freiheit: https://mobile-freiheit.at/

 

Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz – Wann kommt der Behindertenbeirat der Stadt Linz?

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Verantwortliche!

 

Anfrage zum aktuellen Status und zur Umsetzung des einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses vom Dezember 2024 bezüglich der Einrichtung eines Behindertenbeirates der Stadt Linz.

 

im Rahmen des neuen Informationsfreiheitsgesetzes ersuche ich höflich um Auskunft und Beantwortung der Fragen über den Stand zur Schaffung und Einsetzung eines Behindertenbeirates durch die Stadt Linz!

 

Ein Behindertenbeirat soll die offizielle Stimme für die Anliegen von Menschen mit Behinderung in einer Gemeinde oder Stadt sein.  Er soll dafür sorgen, dass die Interessen von Betroffenen direkt in die Kommunalpolitik und die Stadtverwaltung einfließen.

 

Das übergeordnete Ziel ist die Gleichstellung und vollständige gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, ganz im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention.

 

im Dezember 2024 wurde im Gemeinderat der Stadt Linz von allen Fraktionen einstimmig die Einsetzung eines Behindertenbeirates beschlossen. Seit diesem Beschluss sind nunmehr eineinhalb Jahre vergangen, ohne dass seither substanzielle Informationen oder Fortschritte bezüglich der tatsächlichen Konstituierung dieses Gremiums an die Öffentlichkeit gelangt sind.

 

Da es sich hierbei um ein wesentliches gesellschaftspolitisches Anliegen für Menschen mit Behinderung in Linz handelt, bitte ich hiermit höflich um eine detaillierte und transparente Beantwortung der folgenden Fragen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes:

 

 

Die Beantwortung meiner Fragen:

 

Sehr geehrter Herr Hojas!

 

Bezüglich Ihrer Anfrage zum aktuellen Status und zur Umsetzung des einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses vom Dezember 2024 bezüglich der Einrichtung eines

Behindertenbeirates der Stadt Linz dürfen wir nachfolgende Informationen übermitteln. Die Beantwortung erfolgt im Einklang mit den Richtlinien zum Vollzug des Informationsfreiheitsgesetzes.

 

1. Zeitpunkt Beginn der Sitzungen des Behindertenbeirates:

 

Frage: Gründe für die Verzögerung: Welche konkreten Ursachen haben dazu geführt, dass die Umsetzung und Einsetzung des Behindertenbeirates seit dem Gemeinderatsbeschluss im Dezember 2024 stagniert bzw. sich verzögert haben?

 

Antwort: Hinweis – Im angesprochenen Gemeinderatsbeschluss ist kein Startbeginn festgelegt. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung konnten keine Budgets für die Umsetzung präliminiert werden. Nunmehr sind jedoch sämtliche erforderlichen Vorbereitungsschritte für die Einrichtung des Beirates (vor allem die Budgetplanung, Projektplanung und

Projektorganisation) abgeschlossen. Seite 2 linz.at

 

2. Zuständigkeiten im Magistrat:

 

Frage: Wer trägt die politische und administrative Hauptverantwortung innerhalb der Stadt Linz für das Projekt „Schaffung des Behindertenbeirates“?

 

Antwort: Wesentliche Entscheidungen bezüglich der Einrichtung des Behindertenbeirates werden von den politischen Gremien der Stadt Linz (Gemeinderat, Stadtsenat, Ausschüsse zur Beratung des Gemeinderates etc.) getroffen.

 

Frage: Welche Abteilungen, Dienststellen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Magistrats Linz sind operativ mit der Ausarbeitung und Umsetzung betraut?

 

Antwort: Dem*der Beauftragten der Stadt Linz für Menschen mit Behinderung obliegt künftig die inhaltliche und organisatorisch- administrative Vorbereitung und Leitung der Beiratssitzungen.

 

3. Einbindung externer Akteure:

 

Frage: Welche Personen, Vereine oder Organisationen außerhalb des Magistrats Linz werden in den aktuellen Gründungsprozess einbezogen?

 

Antwort: Im Gründungsprozess gab es zahlreiche Kontakte mit externen Organisationen und Fachleuten, Behindertenverbänden, Behindertenbeiräten in Österreich und Süddeutschland etc.

 

4. Auswahl- und Qualifikationskriterien externer Stellen:

 

Frage: Sofern externe Personen oder Organisationen beigezogen werden: Auf welcher Rechtsgrundlage und durch wen erfolgt deren Auswahl bzw. Nominierung ?

 

Antwort: Die Festlegung der genauen Anzahl und Auswahl der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des für soziale Angelegenheiten zuständigen Stadtsenatsmitglieds. Die Bestellung der Mitglieder erfolgt durch den*die Bürgermeister*in.

 

Frage: Welche spezifischen Qualifikationen und Fachkompetenzen müssen diese Akteure vorweisen?

 

Antwort: Mitglieder des Beirats sind grundsätzlich die jeweils im Behindertenbereich aktiv tätigen Organisationen, für die bei Bestellung jeweils ein*e Vertreter*in bzw. ein*e Ersatzvertreter*in teilnimmt. Vorrausetzung für die zur Auswahl stehenden Mitglieder ist bei Vereinen eine offizielle Meldung im Vereinsregister, verbunden mit einer mindestens dreijährige Vereinsaktivität und der vorwiegende Bezug der Vereinstätigkeit zu

Behindertenthemen. Dies gilt auch für Institutionen und Gesellschafften als juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

 

5. Zusammensetzung des Beirates:

 

Frage: Aus wie vielen Mitgliedern (Personen und Organisationen) soll sich der künftige Behindertenbeirat zusammensetzen und welche Vereine oder Einzelpersonen stehen zum aktuellen Zeitpunkt bereits fest?

 

Antwort: Es werden maximal 25 Verteter:innen von Behinderten-Organisationen nominiert.

 

6. Interessenkonflikte und Objektivität:

 

Frage: Befinden sich unter den potenziellen Mitgliedern oder beratenden Organisationen auch solche, die finanzielle Fördermittel durch die Stadt Linz beziehen (wie beispielsweise

der Blinden- und Sehbehindertenverband Oberösterreich)?

 

Antwort: Dieses Kriterium wird bei der Auswahl nicht überprüft.

 

Frage: Durch welche Compliance-Regeln oder strukturellen Maßnahmen stellt die Stadt Linz sicher, dass die Befangenheit bzw. Abhängigkeit geförderter Organisationen ausgeschlossen wird und eine objektive, kritische Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung gewährleistet ist?

 

Antwort: Diese Konstruktion einer Befangenheit in Bezug auf die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der am Beirat tätigen Vertreter ist organisational nicht nachvollziehbar.

 

Hinweis: Diesbezüglich Vorwürfe ohne konkrete Nachweise würden strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

 

7. Regionalitätsprinzip:

 

Frage: Ist die Mitgliedschaft im Behindertenbeirat an den Hauptwohnsitz bzw. den Vereinssitz in der Stadt Linz gebunden?

 

Antwort: Sitz bzw. Tätigkeit des Vereins sollen in Linz sein.

 

8. Aufgaben, Ziele und Transparenz:

 

Frage: Welche konkreten satzungsgemäßen Aufgaben, Kompetenzen und Ziele werden dem Behindertenbeirat übertragen?

 

Antwort: Durch die Tätigkeit des Beirats wird der Stadtsenat, der Gemeinderat und die Stadtverwaltung bei Themen, die Menschen mit Behinderung in Linz betreffen, informiert, beraten und unterstützt. Dies betrifft jedoch ausschließlich Sachverhalte, bei denen eine tatsächliche, normative Zuständigkeit bzw. Handlungskompetenz der Stadt Linz besteht. Dazu gibt der Beirat Anregungen und gibt Empfehlungen ab.

 

Frage: In welcher Form (z. B. öffentliche Protokolle, Tätigkeitsberichte) wird die Arbeit des Beirates für die Bevölkerung transparent gemacht?

 

Antwort: Protokolle von Sitzungen von Beiräten der Stadt Linz sind generell nicht öffentlich. Es ist beabsichtigt, nach den Sitzungen Mitteilungen über wesentlich besprochenen Inhalten

zu informieren.

 

9. Unabhängigkeit:

 

Frage: Wie wird die organisatorische und inhaltliche Unabhängigkeit sowie die Weisungsfreiheit des Beirates gegenüber der Stadtpolitik und dem Magistrat rechtlich verankert?

 

Antwort: Die organisatorische und inhaltliche Unabhängigkeit wird in einer Geschäftsordnung/Satzung verankert.

 

Zusätzliche Fragen:

 

1. Frage: Welches Budget und welche Ressourcen (z. B. Budget für Barrierefreiheit, Aufwandsentschädigungen, Dolmetsch Dienste) werden dem Behindertenbeirat von der Stadt Linz dauerhaft zur Verfügung gestellt, um eine handlungsfähige Arbeit zu garantieren?

 

Antwort: Das Budget für die Umsetzung des Behindertenbeirates wird periodisch mit dem Finanzbereich der Stadt Linz verhandelt.

 

2. Frage: Besitzt der künftige Behindertenbeirat ein formelles Antrags-, Reden- oder zumindest Anhörungsrecht im Gemeinderat bzw. in den relevanten Ausschüssen, oder hat das Gremium rein beratenden Charakter ohne politische Durchsetzungskraft?

 

Antwort: Im Beirat können Fragen und Vorschläge direkt an die relevanten Politiker:innen bzw. Verwaltungsmitarbeiter:innen gestellt werden. Es gibt verbindliche Fristen für die

Beantwortung der dabei gestellten Fragen.

 

3. Frage: Liegt bereits ein konkreter Entwurf für die Geschäftsordnung oder das Statut des Beirates vor? Wenn ja, wann wird dieser Entwurf den Betroffenen zur Begutachtung vorgelegt?

 

Antwort: Ja, Entwurf/Satzung liegt vor und wird dem Beirat in der konstituierenden Sitzung vorgelegt. Eine Begutachtung ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Wie übrigens bei allen Behindertenbeiräten, mit denen Kontakt aufgenommen wurde.

 

4. Frage: Welcher verbindliche Zeitplan (Meilensteine bis zur konstituierenden Sitzung) ist für die finale Umsetzung des Beschlusses nun vorgesehen?

 

Antwort: Die erste Sitzung wird im Herbst 2026 stattfinden. Die Terminabstimmung mit allen Beteiligten wird bereits vorgenommen.

 

5. Frage: Wie wird die Barrierefreiheit der Beiratssitzungen selbst (z. B. durch Gebärdensprachdolmetschen, leichte Sprache, bauliche Barrierefreiheit, Bereitstellung von Unterlagen in Screenreader-tauglichen Formaten) baulich und organisatorisch sichergestellt?

 

Antwort: Die erforderlichen Vorkehrungen dazu werden in Abstimmung mit den Teilnehmer:innen selbstverständlich getroffen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Freundliche Grüße

Der Direktor:

Dr.

elektronisch beurkundet

Sachgebiet : IFG-Verfahren

Akt : 0044251/2026 PTU – Gerhard Hojas

Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz – Wann kommt der Behindertenbeirat der Stadt Linz?

Informationsbegehren

EE-Name : 2-0044251/2026

 

 

– Spezialfahräder für Menschen mit Beeinträchtigung. Clever Cycling in Traun:

Das Unternehmen wurde am 1. August 2012 von Rudolf Jordan gegründet. Es startete als Vertrieb für Spezialfahrräder und hat sich seitdem als Generalvertrieb für die renommierte Marke Van Raam in Österreich etabliert.

 

Es handelt sich um einen spezialisierten Fachbetrieb und Partner des namhaften Herstellers Van Raam sowie von Hase Bikes. Jedes Fahrzeug wird dort individuell auf die Kundenbedürfnisse angepasst, konfiguriert und aufgebaut – insbesondere im Bereich von Mobilitätseinschränkungen, therapeutischem Nutzen oder für das gemeinsame Fahrvergnügen.

 

Welche Spezialräder erzeugen bzw. vertreiben sie?

 

Clever Cycling ist kein klassischer Eigenproduzent, sondern der österreichische Generalimporteur und Premium-Händler für den niederländischen Spezialrad-Hersteller Van Raam. Daneben führen sie auch Produkte von Marken wie Conniehansen und Di Blasi.

 

Die Produktpalette ist speziell auf Menschen mit körperlichen Einschränkungen, Senioren, Menschen mit Gleichgewichtsstörungen oder für therapeutische Zwecke ausgelegt. Fast alle Modelle können individuell angepasst und optional mit einem Elektromotor (als E-Bike) ausgestattet werden.

 

Das Sortiment umfasst:

 

Dreiräder für Erwachsene: Sesseldreiräder (wie das beliebte Modell Easy Rider), Tiefeinsteiger oder klassische Dreiräder, die maximale Stabilität und Sicherheit beim Stehen und Fahren bieten.

 

Tandems & Paralleltandems: Klassische Tandems hintereinander oder sogenannte „Side-by-Side“-Tandems (Fun2Go), bei denen man nebeneinander sitzt. Perfekt für Ausflüge, bei denen eine Person die Lenkung übernimmt, während beide unabhängig voneinander treten können.

 

Rollstuhlräder & Rollfiets: Fahrräder, bei denen im vorderen Bereich ein Rollstuhl integriert ist (O-Pair) oder bei denen eine Transportplattform für den eigenen Rollstuhl vorhanden ist (VeloPlus).

 

Therapie- und Behindertenfahrräder: Speziell angepasste Fahrzeuge für Kinder und Erwachsene zur Bewegungsförderung.

 

Seniorenräder: Komfortable Fahrräder mit tiefem Einstieg, bei denen man im Sitzen jederzeit problemlos mit beiden Beinen den Boden erreicht.

 

Kompakte Lastenräder & Klappräder: Zum Transport von Lasten oder faltbare Spezialräder (z. B. von Di Blasi) für den einfachen Transport im Auto.

 

Kontaktdaten und Informationen

 

Unternehmen: Clever Cycling (vanRaam Spezialfahrräder)

Adresse: Kremstalstraße 93, 4050 Traun (Österreich)

Telefon: +43 (0)670 600 6008 oder +43 (0)664 819 3548

E-Mail: office@3rad.cc

Webseiten: www.clevercycling.at

Und & www.3rad.cc

 

Wichtiger Hinweis für Ihren Besuch: Das Unternehmen hat keine klassischen, frei zugänglichen Ladenöffnungszeiten für Laufkundschaft. Beratungstermine, Besichtigungen und ausführliche Probefahrten werden ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung angeboten, damit die Spezialräder individuell für Sie vorbereitet und eingestellt werden können.

 

Wie ist die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel?

 

Das Geschäft befindet sich in der Kremstalstraße 93, 4050 Traun. Es ist sehr gut an den öffentlichen Nahverkehr im Großraum Linz/Traun angebunden:

 

Straßenbahn: Die Linie 4 der Linz AG verbindet den Linzer Hauptbahnhof direkt mit Traun. Die Haltestellen Mitterfeldstraße oder Trauner Kreuzung befinden sich in unmittelbarer Nähe zur Kremstalstraße und sind in wenigen Gehminuten erreichbar.

 

Bus: Zudem ist der Standort über regionale Buslinien des OÖVV (wie die Stadtbus-Linie 633 über die Haltestelle Trauner Kreuzung) erreichbar.

 

© Juni 2026 by Gerhard Hojas, Linz / Ebelsberg

Youtubevideo Abschluss-Aufführung vom Impro-Theater-Workshop Improtheater für Alle im Empowerment-Center in Linz. Leitung Elisabeth Langwieser vom Theater für Alle.

Worum ging es beim Impro-Theater-Workshop?

 

Es ging darum, Theaterspielen einfach einmal selbst auszuprobieren. Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen können miteinander auf der Bühne stehen und spielen miteinander Theater.

 

Improvisationstheater ist weit mehr als nur „lustig sein auf Knopfdruck“. Für blinde und sehbehinderte Menschen bietet es einen geschützten Raum, in dem visuelle Barrieren wegfallen und die eigenen Stärken ins Rampenlicht rücken.

 

Hier sind einige der wichtigsten Gründe, warum ein Impro-Workshop den Selbstwert massiv steigern kann:

 

Fokus auf andere Sinne und Talente:

 

In einer Welt, die extrem visuell ausgerichtet ist, fühlen sich Menschen mit Sehbeeinträchtigung oft im Nachteil. Beim Impro-Theater verschiebt sich der Fokus:

 

Stimme und Sprache: Präzise Artikulation und stimmliche Varianz werden zu den Hauptwerkzeugen.

 

Zuhören: „Deep Listening“ ist die Basis der Improvisation. Blinde Menschen haben hier oft einen natürlichen Vorsprung, was im Workshop als echte Kompetenz erlebt wird.

 

Die „Ja, genau!“-Mentalität:

 

Das Grundprinzip der Improvisation lautet: „Ja, und…“. Jedes Angebot wird angenommen und weitergeführt.

 

Fehler gibt es nicht: Jedes Stolpern oder jedes missverstandene Wort wird als kreatives Geschenk behandelt.

 

Validierung: Diese radikale Akzeptanz führt dazu, dass Teilnehmer sich sicher fühlen, ihre eigenen Ideen zu äußern, ohne Angst vor Bewertung oder Korrektur zu haben.

 

Körperpräsenz und Raumorientierung:

 

Sich sicher im Raum zu bewegen, ist für sehbehinderte Menschen oft eine Herausforderung.

 

Selbstbewusste Körperhaltung: Durch die Verkörperung verschiedener Rollen (vom König bis zum Bettler) lernt man, wie die eigene Haltung auf andere wirkt.

 

Raumgreifend agieren: Die Bühne bietet die Chance, sich bewusst Platz zu nehmen und die eigene physische Präsenz zu spüren, anstatt sich vorsichtig „klein zu machen“.

 

Spontaneität als Alltagstraining:

 

Das Leben mit Sehbehinderung erfordert oft viel Planung und Vorausdenken. Improvisation ist das genaue Gegenteil.

 

Souveränität in Unsicherheit: Wer lernt, auf der Bühne mit dem Unerwarteten umzugehen, entwickelt auch im Alltag mehr Vertrauen in die eigene Fähigkeit, unvorhersehbare Situationen zu meistern.

 

Schlagfertigkeit: Das Training schärft den Geist und gibt Sicherheit in sozialen Interaktionen.

 

Begegnung auf Augenhöhe:

 

In einer gemischten Gruppe (oder auch innerhalb der Community) bricht Improvisation Hierarchien auf.

 

Humor als Brücke: Gemeinsames Lachen baut Barrieren ab.

 

Inklusion durch Aktion: Es geht nicht um die Behinderung, sondern um die gemeinsame Geschichte, die gerade im Moment entsteht.

 

Fazit: Ein Impro-Workshop verwandelt das Gefühl, „anders“ zu sein, in die Erfahrung, „einzigartig und wichtig für das Team“ zu sein. Es macht die Teilnehmer von passiv Reagierenden zu aktiv Gestaltenden.

 

Zum Vormerken: Der nächste Workshop für das Improtheater ist für Herbst 2026 schon geplant.

 

Link zum Video: https://youtu.be/JKstcfazr88?is=scEtrRD0_CiMOaZz

Link zu Theater für Alle: https://www.theaterfueralle.at/

© Mai 2026 by Gerhard Hojas, Linz / Ebelsberg

Techniktipp für Blinde und Sehbehinderte – Unterschied Physische SIM-Karte und eSIM!

Der Hauptunterschied: Materie vs. Software

 

Für blinde und sehbehinderte Menschen ist der Hauptunterschied die Haptik und die Handhabung.

 

Physische SIM: Ein winziges Stück Plastik mit Metallchip. Sie muss händisch in einen oft sehr schmalen Schlitten gefummelt werden, den man mit einem spitzen Werkzeug öffnen muss. Das erfordert viel Feinmotorik.

 

eSIM: Es gibt keinen physischen Gegenstand mehr. Die SIM ist ein fest verbauter Chip im Telefon. Die Aktivierung erfolgt rein digital, meist über eine App oder das Scannen eines QR-Codes.

 

Das „e“  steht für „embedded“ und bedeutet übersetzt „eingebettet“ oder „fest verbaut“. Bei einer eSIM (embedded SIM) bedeutet das schlichtweg, dass kein physisches Plastikkärtchen mehr in das Handy geschoben werden muss. Stattdessen ist der SIM-Chip bereits als winziges Bauteil direkt auf der Hauptplatine des Geräts verlötet.

 

AnmerkungDas Tauschen der SIM-Karten kann man auch bei seinen Telefonanbieter oder in jedem Handyshop durchführen lassen.

 

Vorteile der eSIM (Besonders für Blinde)

 

Kein Gefummel: Das Einlegen einer physischen SIM-Karte ist Schwerstarbeit für die Feinmotorik. Man muss die richtige Ecke finden und den Schlitten exakt treffen. Bei der eSIM entfällt das komplett.

 

Sofort startklar: Du kannst einen Vertrag online abschließen und bist Minuten später verbunden. Du musst nicht auf die Post warten oder in einen Laden gehen.

 

Sicherheit: Wenn dein Handy gestohlen wird, kann niemand die SIM-Karte einfach rausnehmen und wegwerfen. Der Dieb bleibt mit deinem Account „getrackt“.

 

Mehrere Nummern: Du kannst oft mehrere Tarife gleichzeitig auf dem Chip speichern (z. B. Privat und Geschäftlich), ohne zwei Karten im Handy zu haben. Oder ein privates und ein Diensthandy zu besitzen.

 

Wenn man ein Smartphone besitzt, dass für alle Tarifanbieter offen ist, kann man auch unterschiedliche Telefonanbieter mit deren Nummer aktivieren.

 

Im Urlaub spontan einen lokalen Datentarif dazubuchen, ohne die Heimat-SIM zu entfernen.

 

Nachteile der eSIM:

 

Gerätewechsel: Wenn du ein neues Handy kaufst, kannst du die Karte nicht einfach „umstecken“. Du musst das Profil auf dem alten Handy löschen und auf dem neuen meist über das Kundenportal des Anbieters neu aktivieren.

 

Abhängigkeit von Technik: Wenn das Handy komplett kaputt geht (z. B. das Display oder die Software), kannst du die Karte nicht mal eben in ein Ersatzhandy schieben, um erreichbar zu bleiben.

 

Nicht für alte Handys: Ältere Modelle unterstützen die eSIM noch nicht.

 

Kann ich gleichzeitig eine eSIM und physische SIM mit der gleichen Nummer nutzen?

Jein. Das hängt von deinem Mobilfunkanbieter ab (Stichwort: MultiSIM oder OneNumber).

 

Technisch möglich: Ja, viele Anbieter erlauben es, dass zwei Karten die gleiche Nummer haben.

 

Gleichzeitige Nutzung: In der Regel klingeln dann beide „Karten“ gleichzeitig, wenn jemand anruft. Das ist ideal, wenn du z. B. dein Handy und eine Smartwatch mit dem gleichen Vertrag nutzt.

 

Wichtig: Du musst bei deinem Anbieter explizit eine „Zusatzkarte“ (Multi-SIM) bestellen. Man kann nicht einfach eine vorhandene SIM-Karte „klonen“.

 

Ein kleiner Tipp für den Alltag: Wenn du als blinder Nutzer eine eSIM einrichtest, lass dir den QR-Code zur Aktivierung am besten einmal als PDF schicken oder speichere ihn digital ab. So kannst du ihn bei einem Handywechsel (mit Hilfe von Screenreadern oder Assistenz-Apps wie „Be My Eyes“) leichter wiederfinden, ohne ein Stück Papier suchen zu müssen.

 

© April 2026 by Gerhard Hojas – Linz / Ebelsberg

 

Einladung zum Workshop: Improtheater für Alle. Ab Montag, 20.04.2026.

Worum geht es?

 

Es geht darum, Theaterspielen einfach einmal selbst auszuprobieren. Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen können miteinander auf der Bühne stehen und spielen miteinander Theater.

 

Was lernen Sie?

 

  • Wir wärmen unseren Körper und unsere Stimme auf.
  • Wir bewegen uns durch den Raum und spüren uns und die Gruppe.
  • Wir schlüpfen in verschiedene Rollen.
  • Wir lernen die 3 W´s des Schauspiels:

Wahrnehmung, Wirkung und Wunsch.

  • Wir improvisieren und spielen kleine Geschichten.
  • Und wir haben viel Spaß….

 

Für wen ist der Workshop?

 

Für Menschen mit und ohne Behinderungen.

 

Der Workshop ist nicht in leichter Sprache!

 

Wer leitet den Workshop?

 

Elisabeth Langwieser

 

Wann ist der Workshop?

 

  • Montag, 20. April 2026 und
  • Montag, 27. April 2026 und
  • Montag, 04. Mai 2026 und
  • Montag, 11. Mai 2026 und
  • Montag, 18. Mai 2026

von 16:30 bis 18:30 Uhr.

 

Achtung: Erster Termin (Montag, 20.04.2026) 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr!

 

Anmeldung:

 

Das Anmelde-Formular finden Sie unter folgendem Link:

 

https://www.ki-i.at/fileadmin/documents/anmeldeformular_weiterbildungen_ki-i_ll-2.pdf

 

Schicken Sie uns das ausgefüllte Anmelde-Formular

per E-Mail an:

 

anmeldung@emc.ki-i.at

 

Wenn Sie noch Fragen haben,

rufen Sie uns an unter 0732 272862.

 

 

Wo ist der Workshop?

Empowerment-Center

Bethlehemstraße 3 / 2. Stock

4020 Linz

 

Wie viel kostet der Workshop?

 

88 Euro inklusive 10 Prozent Umsatzsteuer

 

Die Begleitperson bezahlt nichts.

 

 

Erreichbarkeit EMC in der Bethlehemstraße 3:

 

Straßenbahn- und Bushaltestelle Taubenmarkt, ungefähr 1 Minute Fußmarsch Richtung Passagekaufhaus, dann links in die Bethlehemstraße. Weitergehen bis zur Marienstraße (erste Straße Links). Das sind etwa 3 Minuten Gesamtgehzeit. Links in der Marienstraße befindet sich der Eingang zum EMC.

 

Auf der rechten Seite beim Eingang befindet sich am Klingelbrett im unteren Bereich ein länglicher Türöffner für die automatische Tür. Der Lift befindet sich gleich beim Eingang auf der linken Seite. Er ist mit taktilen Zeichen und mit Braille beschriftet.  Der Eingang zum EMC im 2. Stock befindet sich auf der linken Seite vom Lift und es ist auch hier ein Türöffner vorhanden. Das EMC ist die einzige Einrichtung im 2. Stock.

 

Ortstaxe, Kurtaxe, Gästetaxe, Tourismusabgabe, Nächtigungsabgabe in Österreich.

In Österreich sind die Regelungen zu den Tourismusabgaben (Ortstaxe, Nächtigungstaxe, Kurtaxe) Ländersache. Daher gibt es neun verschiedene Landesgesetze mit unterschiedlichen Befreiungsgründen.

 

Die folgende Aufstellung ist speziell für Screenreader optimiert. Sie beginnt mit den Bundesländern, in denen Menschen mit Behinderung explizit von der Abgabe befreit sind. Diese Aufstellung enthält die Überschriften 1, 2 und 3, Texte und Links.

 

Hinweis: Mit der Suchfunktion (STRG + f) kann man mit den Suchbegriffen „Befreiung, Nicht abgabepflichtig oder auch Abgabepflicht ausgenommen“ auf den entsprechenden Internetseiten nach den betreffenden Passagen suchen!

 

Bundesländer mit Befreiung für Menschen mit Behinderung

 

In diesen Bundesländern sieht das Landesgesetz eine spezifische Befreiung für Menschen mit Behinderung vor.

 

Burgenland:

 

Anmerkung: Im Burgenland beträgt die Nächtigungsabgabe aktuell 4,50 Euro.

Befreite Personen:

 

Menschen mit einer Behinderung von mindestens 50 % sowie blinde Personen. Ebenfalls befreit sind Begleitpersonen, wenn die ständigeBegleitung ärztlich bescheinigt ist.

 

Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Patienten in Krankenanstalten (außer bei Reha/Kur).

 

Rechtsgrundlage:  Burgenländisches Tourismusgesetz 2021, § 20.:

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=20001302

Kärnten:

 

Befreite Personen:

 

Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, sowie eine Begleitperson.

 

Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden; Pfleglinge in Krankenanstalten; Nächtigungen in alpinen Schutzhütten.

 

Rechtsgrundlage: Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG), § 3.

 

https://www.jusline.at/gesetz/k-ontg/gesamt

 

Salzburg:

 

Befreite Personen:

 

Personen mit Behinderungen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, sowie einer Begleitperson.

 

Personen die sich zur Berufsausübung mehr als zwei Wochen im Gemeindegebiet aufhalten; eine kurzfristige, vorübergehende Rückkehr (Wochenende) an den Ort der Unterkunft der dem dauernden Wohnbedarf dient, gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthaltes; Info dazu: Nicht unter Berufsausübung fallen Berufsfort-bildungsveranstaltungen, auch wenn diese vom Arbeitgeber vorgeschrieben und/oder bezahlt werden;

 

Nächtigungen im Rahmen des Besuchs von Messen, Kongressen oder Tagungen.

 

Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr;

 

Personen die sich im Rahmen des Schulunterrichtes im Gemeindegebiet aufhalten

 

Die maßgeblichen Umstände für eine Befreiung sind von den Personen die eine Ausnahme geltend machen nachzuweisen (wie Arbeitsbestätigung, Schulbesuchsbestätigung, Kopie des Behindertenausweises etc.). Eine Liste mit den Befreiungen ist der Abgabenerklärung beizufügen.

 

Rechtsgrundlage: Salzburger Nächtigungsabgabengesetz, § 4.

 

https://www.stadt-salzburg.at/naechtigungsabgabeerklaerung

 

Bundesländer ohne explizite allgemeine Behindertenbefreiung:

 

In diesen Bundesländern richtet sich die Befreiung meist nach dem Alter oder dem Zweck des Aufenthalts (z. B. Arbeit, Ausbildung). Eine Behinderung führt hier nicht automatisch zu einer Befreiung, sofern sie nicht unter „Krankenanstaltenaufenthalt“ fällt.

 

Oberösterreich:

 

Befreite Personen:

 

Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;

 

Personen, die aus Anlass der Erfüllung ihrer Schulpflicht oder der Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule, einer Lehre oder einer Hochschule oder aus Anlass der Ableistung des Wehr- und Zivildienstes nächtigen;

 

Personen, die als Teilnehmer:innen an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von Kinder- und Jugendverbänden im Gebiet der Veranstaltungsgemeinde nächtigen;

 

Personen, die in Ausübung ihres Berufes als Buslenker:in oder Reiseleiter:in eine Reisegruppe begleiten und unentgeltlich nächtigen;

 

Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen;

 

Rechtsgrundlage: : Oö. Tourismusgesetz 2018, § 48.

 

https://www.oberoesterreich-tourismus.at/meldewesen/ortstaxe.html

 

Wien:

 

Befreite Personen:

 

Minderjährige (bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 15 werden);

 

Schüler und Studierende an Wiener Bildungseinrichtungen;

 

Personen, die in Heimen für Schulpflichtige, Lehrlinge oder bedürftige Personen nächtigen.

 

Hinweis: Eine generelle Befreiung nur aufgrund einer Behinderung ist im Wiener Ortstaxegesetz nicht vorgesehen.

 

Rechtsgrundlage: Wiener Ortstaxegesetz, § 2.

 

https://www.wko.at/wien/tourismus-freizeitwirtschaft/hotellerie/aktuelle-ortstaxe-wien

 

Steiermark:

 

Befreite Personen:

 

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;

 

Schüler und (Begleit-)Personen, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung der Schule (z. B. Schulschikurse, Schulausflüge, Lehrkurse) oder zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung Unterkunft nehmen,

 

Studenten und Lehrpersonen einer Hochschule oder Fachhochschule mit einem vorübergehenden Wohnsitz am Studienort;

 

Nächtigende und Pfleglinge sowie das Personal in

Krankenanstalten im Sinne des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999, LGBl.

Und noch einige weitere….

 

Rechtsgrundlage:  Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, § 2.

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000711

 

Tirol:

 

Befreite Personen:

 

Nicht abgabepflichtig sind Nächtigungen

■ im Rahmen von lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen,

Hochschulen oder Universitäten (Schulbestätigung)

 

Nächtigungen von Personen bis zum

Ende des Kalenderjahres, in dem sie das

  1. Lebensjahr vollenden

 

Nächtigungen im Rahmen der Ausübung

einer Erwerbstätigkeit, sofern der un-

unterbrochene Aufenthalt mehr als zehn

Nächtigungen dauert

 

Rechtsgrundlage: Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, § 2.

 

https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/tourismus/tourismusabteilung/Aufenthaltsabgaben/Aufenthaltsabgabe-Folder_.pdf

 

Vorarlberg:

 

Befreite Personen:

 

Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; Schüler und Lehrlinge; Dienstboten und Arbeitskräfte.

 

Rechtsgrundlage: Tourismusgesetz Vorarlberg, § 15.

 

https://amkumma.at/app/uploads/sites/4/2022/03/Tourismusgesetz-Fassung-vom-08.03.2022.pdf

 

Niederösterreich:

 

Befreite Personen:

 

Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr;

 

Schüler und Lehrlinge zum Zwecke der Ausbildung;

 

Personen in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten.

 

Rechtsgrundlage: NÖ Tourismusgesetz 2023, § 13.

 

https://www.noe.gv.at/noe/Wirtschaft-Tourismus-Technologie/Informationen_zur_Naechtigungstaxe_fuer_Unterkunftgeber_ab_1.pdf

 

Wichtiger Hinweis: Befreiungen müssen fast immer vor Ort durch entsprechende Dokumente (Behindertenpass, Schülerausweis etc.) nachgewiesen werden. Da sich Gesetze ändern können, empfiehlt sich vor der Buchung ein kurzer Blick auf die Website der jeweiligen Gemeinde oder des Tourismusverbandes.

 

Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

 

© März 2026 by Gerhard Hojas, Linz / Ebelsberg