Behindertenparkplatz und Parkausweis nach § 29b StVO

Behindertenparkplatz und Parkausweis nach § 29b StVO

 

Er ist heiß begehrt und doch nicht für jeden – der Behindertenparkplatz. Mittlerweile gibt es eine übersichtliche Anzahl dieser speziell gekennzeichneten Stellflächen in jeder Stadt (aber nicht in Linz, da wird gestrichen wo es nur geht). Praktisch sind sie schon: Sie sind direkt am Eingang öffentlicher Gebäude oder auch bei Lebensmittelläden zu finden. Den Verlockungen des Behindertenparkplatzes sind schon viele Autofahrer erlegen. Wer hat nicht schon einmal einen Autofahrer ohne Behinderung gesehen, der „nur mal eben schnell“ dort geparkt hat, um sich einen womöglich langen Weg zum Laden zu sparen? Für Menschen mit Behinderungen ist das ein Ärgernis. Sie müssen auf normale Parkplätze ausweichen, und können unter Umständen nur erschwert das Auto verlassen, da solche Stellflächen nicht genug Platz für Rollstühle oder andere Gehhilfen vorsehen.

 

Schließlich haben diese Behindertenparkplätze einen Sinn. Sie sind breiter als gewöhnliche Parkplätze und der Weg zum Ziel ist barrierefrei. Behindertenparkplätze wurden als Nachteilsausgleich im Personenverkehr geschaffen. Menschen mit schweren Behinderungen sind häufig im Alltag benachteiligt. Niederflurbusse, Niederflurstraßenbahnen und akustische Fußgängerampeln sind weitere Beispiele, das Leben von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern.

 

Parken nur mit blauem EU-Parkausweis

 

Als Träger eines Behindertenausweises liegt es nahe, sich einfach auf den Behindertenparkplatz zu stellen. Doch weit gefehlt: Nicht der Behindertenausweis berechtigt zum Parken, sondern ein blauer EU-Parkausweis. Dieser Ausweis ist seit Jänner 2014 beim Sozialministeriumservice erhältlich und muss stets gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe angebracht werden, wenn das Auto auf einem speziell gekennzeichneten Behindertenparkplatz abgestellt wird. Mit einem Rollstuhl-Aufkleber besteht daher ebenso wenig Anspruch auf solch eine Stellfläche.

 

Wie vielleicht schon vermutet, hat nicht jeder Mensch mit einer Behinderung Anspruch auf den blauen Ausweis. Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist seit 1. Jänner 2014 ein vom Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) ausgestellter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung:

 

„Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.

 

Deshalb sind Behindertenparkplätze ab 1. Jänner 2014 nicht mehr ausschließlich für dauernd stark gehbehinderte Personen reserviert, sondern auch z.B. für Sehbehinderte oder blinde Personen und psychisch Kranke. „Psychisch krank“ kann sein, dass jemand in voll besetzten Zügen oder Bussen „Panikattacken“ bekommt.

 

Was darf man mit dem Ausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung)?

 

Parkausweis für Menschen mit Behinderung – Informationsblatt als PDF

https://www.help.gv.at/linkaufloesung/applikation-flow?flow=FO&quelle=HELP&leistung=LA-HP-GL-ParkausweisfuerMenschenmitBehinderungInformationsblatt

 

Halten und Parken verboten – Link zu einer guten Beschreibung: http://www.fuerboeck.at/verkehrsrecht/verkehrszeichen/verbote/halteverbot/

 

Aber immer Wichtig! Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

 

Zusätzliche Informationen

 

Der Parkausweis kann unter gewissen Bedingungen auch in anderen EU-Staaten verwendet werden. Um den örtlichen Behörden zu erläutern, dass die Parkvergünstigungen für Menschen mit Behinderung EU-weit gelten, stellt das Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) einen mehrsprachigen Folder zur Verfügung, der neben dem Parkausweis hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden kann.

 

Broschüre „Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union“ als PDF

https://www.help.gv.at/linkaufloesung/applikation-flow?flow=LO&quelle=HELP&leistung=LA-HP-GL-Parkausweis_Behinderung_EU_Broschuere

 

Mehrsprachiger Folder zur Verwendung des Parkausweises in anderen EU-Staaten als PDF

https://www.help.gv.at/linkaufloesung/applikation-flow?flow=LO&quelle=HELP&leistung=LA-HP-GL-Folder_Parken_Behinderung_EU

 

Hinweis: Habe ich zum Beispiel beim Sozialministeriumservice in Linz bekommen!

 

Gut zu wissen:

Für den EU-Parkausweis muss man weder ein Auto noch einen eigenen Führerschein besitzen. Eltern, Kinder, Betreuer oder auch Freunde, die den Halter fahren, dürfen den Ausweis an ihrem Auto anbringen und so den Behindertenparkplatz nutzen. Der Parkausweis ist nämlich nicht fahrzeuggebunden. Wichtig ist, dass der Zweck der Autofahrt dem Transport der Person mit Behinderung dienen muss. Ein einfaches „Ausleihen“ um selbst von den Vorteilen zu profitieren, gilt daher als falsche Verwendung und kann unter Umständen sogar als Missbrauch von Ausweispapieren gewertet werden.

 

Beispiel aus Deutschland

Parkt man in Deutschland ohne EU-Parkausweis auf dem Behindertenparkplatz, drohen Strafen. Da das Auto unberechtigt abgestellt wurde, werden gemäß der Straßenverkehrsordnung 35 Euro Bußgeld fällig. Steht das Auto länger als drei Minuten, sprich, es ist offiziell geparkt, kann es kostenpflichtig abgeschleppt werden. Aufmerksame Bürger können einfach beim Ordnungsamt anrufen oder das Bürgertelefon der Polizei nutzen, um widerrechtlich geparkte Autos zu melden.

 

 

ETWAS PERSÖNLICHES

 

Also, jede Person mit der Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ erhält automatisch, also auch ohne dauernde starke Gehbehinderung,  einen § 29b-Ausweis. Chronisch Kranke, Blinde, Transplantierte, Menschen mit Panikattacken usw. jubeln, dass sie in Zukunft auf den ohnehin spärlich gesäten breiten Behindertenparkplätzen stehen bleiben dürfen.

 

Auch aus der Sicht von auf einen Rollstuhl angewiesenen Menschen oder Personen mit Gehbehelfen ist es absolut begrüßenswert, dass ab 2014 jede Person mit einer Beeinträchtigung zeitlich unbegrenzt und kostenlos parken kann und dass in Zukunft die Parkausweise nur mehr von den neun Bundessozialämtern ausgestellt werden und somit die Willkür der Ausstellung eingedämmt wird. Aber es ist absolut nicht begrüßenswert, dass man keine Gehbehinderung mehr haben muss, um einen breiten Behindertenparkplatz nutzen zu dürfen.

 

Damit die für Rollstuhlfahrer bzw. stark Gehbehinderte errichteten breiteren Parkplätze auch in Zukunft von der eigentlichen Zielgruppe verwendet werden können, muss an das Verständnis der künftigen § 29b-Ausweis-Besitzer ohne Gehbehinderung appelliert werden: Besitzer eines § 29b-Ausweises, die nicht auf einen Rollstuhl angewiesen oder schwer gehbehindert sind, können unentgeltlich und zeitlich unbeschränkt in der normalen Kurzparkzone halten und parken. Rollstuhlfahrer oder Personen mit Gehbehelfen aber sind auf einen breiten Behindertenparkplatz angewiesen!

 

Ich habe schon einige durchtrainierte Blinde gehört, die überglücklich sind wenn sie auf überbreiten Behindertenparkplätzen vorgefahren werden und dann aussteigen können.

 

Liebe Blinde, Sehbehinderte und andere nicht Gehbehinderte! Ihr könnt überall Parken und Halten, also überlässt diese breiten Behindertenparkplätze auch denen, die sie auch brauchen. Habt ihr Euch auch schon einmal überlegt, was es für einen Betreuer bedeutet, wenn er einen Auftraggeber in einen Rollstuhl heben muss? Und wenn dann der Rollstuhl auch noch erhöht auf einen Gehsteig steht? Ihr braucht den breiten Behindertenparkplatz beim Hofer oder Billa nicht! Andere haben ihn aber viel nötiger. Denkt immer daran!

 

Weitere Infos auf der Behördenseite von help.gv.at: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/126/Seite.1260200.html

 

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