Parkerleichterungen mit einem § 29b StVO Ausweis im Detail
Allgemeine Informationen
Die Erleichterungen beim Halten und Parken im Straßenverkehr gelten auch für Lenker von Fahrzeugen, während sie eine dauerhalft mobiltätseingeschränkte Person befördern.
Wo mit dem Parkausweis das Halten zum Ein- und Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der nötigen Behelfe (zB Rollstuhl) erlaubt ist:
- Auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht
- NEU! seit 6.10.2015: auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Bodenmarkierung (am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie) kundgemacht ist
- In zweiter Spur (dh Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn)
Wo mit dem Parkausweis das Parken zulässig ist:
- Auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht
- NEU! seit 6.10.2015: auf Straßenstellen an denen ein Parkverbot durch Bodenmarkierung (am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie) kundgemacht ist
- In einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung
- In einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf
- NEU! seit 6.10.2015: in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Fußgängerzone befahren werden darf. Das Befahren von Fußgängerzonen kann dauernd oder zu bestimmten Zeiten behördlich erlaubt werden, wenn sich dort entsprechende Einrichtungen (zB Ärztezentren, Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen) befinden, vgl. § 76a Abs 2a StVO – BGBl I Nr. 123/2015
- Auf Behindertenparkplätzen
Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.
Achtung
Ob eine Parkgebühr zu bezahlen ist, obliegt der Gemeinde. In den meisten Bundesländern ist das Parken für Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises für Behinderte nach § 29b StVO jedoch kostenlos.
Diese Bestimmungen gelten auch für Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen, während sie einen Menschen mit Behinderung, der einen Parkausweis besitzt, befördern.
Quelle: Österreich.gv.at
Link zu Österreich.gv.at: https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_mit_behinderungen/kfz_und_behinderung/Seite.1260200.html