Monatliches Archiv: Mai 2021

Alle Infos zu den Ermäßigungen mit dem Behindertenpass im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln 

Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen öffentlicher Verkehrsmittel in der Ostregion Wien, Niederösterreich und Burgenland

Wien, 18. Jänner 2021

Änderungen zur letzten Ausgabe 2020

Preisanpassung Haus-Haus-Gepäck

INHALTSVERZEICHNIS:

  1. ÖBB 3

1.1.            Ermäßigung für Menschen mit Behinderung  3

1.2.            Unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson und/oder Assistenz-Hund in Österreich   3

1.3.            Begriffsbestimmung Assistenz-Hunde   4

1.4.            RailPlus  4

1.5.            Ticketkauf – Reisende ohne gültiges Ticket  5

  1. Österreichcard 6
  2. Kauf von Tickets für ÖBB Schiene 7

3.1.            Online-Ticket  7

3.2.            ÖBB App   7

  1. Fahrradbeförderung in Zügen der ÖBB 7
  2. Platzkartenreservierung national – international 8

5.1.            Ruhebereiche im Railjet  9

  1. Tarifbestimmungen für den internationalen Verkehr 9

6.1.            Tickets im internationalen Verkehr  9

6.2.            Kostenlose Begleitperson im internationalen Verkehr  10

  1. Haus-Haus-Gepäck 11
  2. Verkehrsdrehscheibe Wien Hauptbahnhof 13

8.1.            Eingänge   13

8.2.            Öffis am Hauptbahnhof: 13

  1. Kontaktdaten ÖBB 14
  2. Oebb.at/Tarif 14
  3. Wiener Lokalbahnen (Badner Bahn) – Tarifbestimmungen 15
  4. WESTbahn 16

12.1.               Tarifbestimmungen für WESTbahn   16

12.2.               WESTbahn   16

  1. Verkehrsverbünde 17
  2. Verkehrsverbund Ostregion 18

14.1.               Informationen für Fahrgäste mit Behinderung  18

14.2.               Ermäßigung im VOR für Fahrgäste mit Behinderung  18

14.3.               Wiener Linien (Kernzone 100)  21

1.    ÖBB

 

1.1.       Ermäßigung für Menschen mit Behinderung

 

Die ÖBB machen es ihren KundInnen einfacher. Menschen mit Behinderung erhalten immer 50 % Ermäßigung auf ÖBB Standardtickets.

 

Behindertenpass:

Jeder EU Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich kann den Österreichischen Behindertenpass – wenn die Voraussetzungen gegeben sind – beim zuständigen Sozialministerium Service beantragen.

 

Der Österr. Behindertenpass gilt als Nachweis zum Erwerb von ermäßigten Tickets bei der ÖBB Schiene und der ÖBB-Postbus GmbH.

 

Der Behindertenpass sowie die Österreichcard Spezial wird von zahlreichen Verkehrsverbünden bzw. Verkehrsunternehmungen als Ermäßigungsausweis anerkannt.

 

Einzige Voraussetzung für die Ermäßigung:

  • Ein österreichischer Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz mit dem Eintrag des Grads der Behinderung von mindestens 70 % oder mit dem Vermerk „Der/die InhaberIn kann die Fahrpreisermäßigung nach Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ bzw. entsprechendem Symbol oder ein
  • österreichischer Schwerkriegsbeschädigtenausweis mit einem Grad der Behinderung von mind. 70 %

 

Der genannte Ausweis muss bei der Ticketkontrolle vorgewiesen werden.

 

Reisende, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, können folgende Vorteile nutzen:

–       immer 50 % Rabatt auf ÖBB-Standardticket für Reisende

–       gratis Sitzplatzreservierung inkl. Begleitperson in Österreich

 

1.2.       Unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson und/oder Assistenz-Hund in Österreich

 

  • Reisende mit Rollstuhl können eine Begleitperson mitnehmen. Blinde Reisende und Schwerkriegsbeschädigte ab einem Behinderungsgrad von mindestens 70% können ebenfalls eine Begleitperson mitnehmen. Dies gilt auch für Reisende mit Behinderungen, deren Behindertenpass den Vermerk „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und für ausländische Reisende, die uns den Bedarf einer Begleitperson mit amtlichen Dokumenten nachweisen können.

 

Achtung für die Begleitperson:

Die Begleitung einer hochgradig sehbehinderten oder blinden Person durch eine andere hochgradig sehbehinderte oder blinde Person (Fahren nur mit einer ermäßigten Karte) ist unzulässig! Begleitpersonen, die Sie als Assistenz begleiten, müssen Ihre persönlichen Bedürfnisse während der Reise erfüllen können. Als Begleitpersonen fungieren Erwachsene.

 

1.3.       Begriffsbestimmung Assistenz-Hunde

 

Assistenzhunde sind speziell für Menschen mit Behinderung ausgebildet. Sie sind Rollstuhl-, Signal-, Therapie- und Blindenführhunde sowie Hunde in Ausbildung mit einer Begleitperson und einer Ausbildungsbestätigung. Assistenzhunde haben ein entsprechendes Dokument.

 

1.4.       RailPlus

 

Kunden mit einer gültigen Vorteilscard können 15% RAILPLUS Ermäßigung nutzen. Der Behindertenausweis bzw. Behindertenpass gilt in anderen Ländern nicht für die RAILPLUS Ermäßigung. Der betroffene Kunde muss sich hierzu über die Bestimmungen im jeweiligen Land erkundigen. Es steht Kunden natürlich offen eine Vorteilscard Classic, Jugend oder Senior zu erwerben.

 

 

 

Beförderung einer Begleitperson bzw. eines Assistenz-Hundes:

Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die kostenlose Beförderung einer Begleitperson bzw. eines Assistenz-Hundes

 

Unternehmen Begleitperson Assistenz-Hund Anmerkungen
ÖBB-Schiene Ja Ja Begleitperson und Assistenz-Hund gleichzeitig möglich
ÖBB-Postbus bei Verbund-überschreitenden Fahrten sowie auf Linien, die keinem Verkehrsverbund angehören. Ja Ja Alternativ Begleitperson oder Assistenz-Hund

 

 

Die jeweils gültigen Beförderungsbestimmungen sind zu beachten.

 

 

 

1.5.       Ticketkauf – Reisende ohne gültiges Ticket

 

Grundsätzlich müssen Reisende bei Fahrtantritt ein gültiges Ticket (S-Bahn, Nah- und Fernverkehr) besitzen. Dies gilt auch für Mitnahme von Hunden bzw. Fahrrädern. Sollte am Bahnhof nur ein Ticketautomat vorhanden sein, bekommt ein ohne Begleitung reisender blinder oder mobilitätseingeschränkter Fahrgast das Ticket ohne Aufpreis im Zug. Die Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die bestehende Sehbehinderung bzw. Blindheit beim Zugbegleiter oder beim Kontrollorgan wäre von Vorteil.

 

Der Nachweis für die Voraussetzung im Zug kann mittels

  • Behindertenpass mit der Eintragung „stark sehbehindert“ oder“ blind“
  • eines amtlichen Ausweises über die bestehende starke Sehbehinderung oder Blindheit

 

erbracht werden.

 

Beachten Sie bitte, dass ein Ausfall der elektronischen Zahlungsfunktion am Ticketautomaten keinen Defekt darstellt und daher nicht zu einem Ticketkauf im Zug berechtigt. Sie können ebenfalls ohne Ticket in den Zug einsteigen, wenn alle Ticketautomaten des Bahnhofs keine Münzen und Geldscheine mehr akzeptieren. In diesen Fällen erhalten Sie Ihr Ticket im Zug, entweder bei unseren Mitarbeitern oder am Ticketautomaten im Zug. Bitte kaufen Sie das Ticket sofort nach dem Einsteigen, da Sie sonst ohne gültiges Ticket reisen.

 

An Bahnhöfen oder Haltestellen ohne ÖBB-Ticketschalter oder Ticketautomaten dürfen Sie auch ohne Ticket einsteigen.

 

 

Auszug aus dem Tarif: A.3.2.4. Fahrgäste mit Behinderungen ohne gültiges Ticket

 

A.3.2.4.1.

Wir stellen keine Fahrgeldnachforderung aus, wenn folgende Reisende ohne Begleiter im Zug ohne Ticket angetroffen werden:

  • Blinde oder stark sehbehinderte Reisende und
  • Rollstuhlfahrer.

 

A.3.2.4.2.

Können Sie Tickets an einem Bahnhof oder im Zug ausschließlich an einem ÖBB Ticketautomat kaufen, so stellen wir den folgenden Reisenden ohne Begleiter ebenfalls keine Fahrgeldnachforderung aus:

  • Reisende, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keinen Automaten bedienen können
  • Reisende, die aufgrund eingeschränkter manueller oder geistiger Möglichkeiten keinen Automaten bedienen können

 

 

A.3.2.4.3.

Den unter A.3.2.4.1 und A.3.2.4.2 genannten Reisenden verrechnen wir auch nicht die Servicegebühr gemäß E.1.1 beim Kauf von Tickets im Zug.

 

 

 

A.3.2.4.4.

Wir stellen auch keine Fahrgeldnachforderung aus, wenn Reisende im Rollstuhl durch eine Umwegfahrt den Zielbahnhof auf der gebuchten Strecke einfacher und barrierefrei erreichen.

 

Als Alternative zum Ticketautomaten steht unser Online Ticketshop oder die ÖBB Ticket App für einen Ticketkauf zur Verfügung.

 

2.    Österreichcard

 

Die Österreichcard ist eine Bundesnetzkarte der ÖBB und wird auf Grund einer Bestellung mittels Bestellscheins von allen größeren Bahnhöfen und Reisebüros der ÖBB ausgegeben.

 

Als InhaberIn dieser Karte brauchen Sie ein ganzes Jahr lang keine Einzeltickets der ÖBB zu kaufen. Ihre Österreichcard ist der Fahrausweis und beinhaltet alle Zusatzleistungen

der Vorteilscard.

 

Geltungsbereich

Die Bundesnetzkarte „Österreichcard“ ist in allen Zügen der ÖBB

sowie auf den Zügen nachfolgender österreichischer Privatbahnen gültig:

  • Graz-Köflacher Eisenbahn
  • Montafonerbahn
  • Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn (österreichische Strecken)
  • Salzburger Lokalbahn
  • Pinzgauer Lokalbahn
  • Steiermärkische Landesbahnen
  • Stern & Hafferl
  • Stubaitalbahn
  • Wiener Lokalbahnen
  • Zillertalbahn
  • St. Pölten – Mariazell (MzB) Mariazellerbahn
  • Citybahn Waidhofen (CD)

 

 

 

Preis (Dezember 2020):

Österreichcard Spezial für die 2. Wagenklasse € 1154,-.

Österreichcard Spezial (für Menschen mit Behinderung) für die 1. Wagenklasse € 1769,-,

Bezahlen können Sie Ihre Österreichcard bar am Ticketschalter oder Sie lassen bequem monatliche Raten von Ihrem Konto abbuchen.

Den Bestellschein für die Österreichcard erhalten Sie am Ticketschalter.

 

 

 

 

3.    Kauf von Tickets für ÖBB Schiene

3.1.       Online-Ticket

 

Mit dem ÖBB Online-Ticket unter oebb.at kommen Sie schnell und einfach zum günstigsten Ticket für Ihre gewählte Verbindung. Es werden sowohl nationale als auch ausgewählte internationale Tickets angeboten.

 

Klicken Sie unter oebb.at auf „Jetzt Ticket buchen“. Sie werden durch alle Buchungsschritte geleitet. Die Anzeige der optimalen Angebote erfolgt entsprechend Ihren Eingaben automatisch – auch Ermäßigungen werden dabei berücksichtigt. Sie können das Ticket einfach zu Hause oder am Bahnhof beim Ticketautomaten ausdrucken bzw. per ÖBB App am Smartphone abrufen.

 

 

3.2.       ÖBB App

 

Mit der ÖBB App wird Reisen jetzt noch komfortabler. Die neue ÖBB App bietet viele persönlich auf Sie zugeschnittene Services, die Ihnen den Ticketkauf weiter vereinfachen sollen. Zur schnelleren Buchung können Kunden- und Zahlungsdaten auch bequem im „ÖBB Konto“ hinterlegt werden.

 

Sie ersparen sich dadurch ab dem zweiten Zahlungsvorgang eine neuerliche Eingabe. Das Ticket ist somit bereits nach nur wenigen Klicks auf dem Smartphone verfügbar. Jeden Ticketkauf mit der ÖBB App können Sie innerhalb von 3 Minuten nach der Buchung mit einem einfachen Klick rückgängig machen. Sogar bei Sparschiene-Tickets.

 

Die ÖBB App bringt folgende neue Funktionalitäten:

– schneller buchen

– alle Verkehrsmittel in einer App

– persönlicher Reisebegleiter

 

 

 

4.    Fahrradbeförderung in Zügen der ÖBB

 

Auszug: „Handbuch für Reisen mit der ÖBB in Österreich“ in der gültigen Fassung

Abrufbar unter: http://www.oebb.at/static/tarife/index.html

 

In welchen Zügen Sie Fahrräder mitnehmen können, zeigen unsere Fahrpläne unter

http://fahrplan.oebb.at/ In unseren Bussen ist das Mitnehmen von Fahrrädern nicht möglich.

 

Sie können pro Person ein Fahrrad mitnehmen.

 

Bitte reservieren Sie in Fernverkehrs- und Nachtreisezügen für Ihr Fahrrad. Ohne

Reservierung können wir Ihr Fahrrad leider nicht mitnehmen.

 

Stellen Sie Ihr Fahrrad bitte nur im dafür vorgesehenen Bereich ab.

 

In allen unseren Zügen können wir Fahrräder mit folgenden Abmessungen mitnehmen:

  • Fahrradlänge von 185 cm
  • Fahrradhöhe von 110 cm
  • Fahrradbreite von 60 cm
  • Raddurchmesser von 28 Zoll (74 cm)

 

 

In unseren Zügen des Nahverkehrs und in Zügen des Fernverkehrs, die Wagen mit besonderen Gepäckabteilen für Fahrräder mitführen, können wir auch größere Fahrräder sowie Fahrradanhänger mitnehmen. Welche Züge des Fernverkehrs diese besonderen Wagen mitführen, erfahren sie am ÖBB Ticketschalter und beim Kundenservice 05-17 17. Hier erhalten Sie auch die Reservierung für den Stellplatz ihres Fahrrades in diesen Wagen. In allen anderen Zügen können wir Fahrräder, die über die oben beschriebenen Maße hinausgehen, aufgrund des begrenzten Platzes nicht mitnehmen.

Die Reservierungsgebühren sind in diesem Fall immer zu bezahlen.

 

 

Bitte verladen Sie Ihr Fahrrad immer selbst. In den Wagen mit besonderen Gepäckabteilen für Fahrräder werden Sie unsere Zugbegleiter bei der Verladung unterstützen.

 

 

In Nahverkehrszügen brauchen Sie für Fahrräder keine Reservierung. Wir dürfen aus Sicherheitsgründen aber nur eine begrenzte Anzahl an Fahrrädern je Zug mitnehmen. Im Zweifelsfall entscheiden unsere Mitarbeiter, ob Ihr Fahrrad mitgenommen werden kann oder nicht. Reisende mit Rollstühlen und Kinderwägen haben dabei Vorrang vor Fahrrädern.

 

Hinweis:

Grundsätzlich brauchen sie für alle Fahrräder einen gültigen Fahrausweis, der vor dem Fahrtantritt gelöst werden muss.

 

Ausgenommen davon sind:

  • Tandems und Dreiräder für Reisende mit Behinderung
  • Klapp- und Falträder, die zusammengeklappt und -gefaltet sind
  • Roller
  • Dreiräder und Fahrräder von Kleinkindern

 

 

5.    Platzkartenreservierung national – international

 

Grundsätzlich bekommt ein Kunde mit dem Behindertenpass oder Schwerkriegsbeschädigtenausweis ab 70 % Grad der Behinderung und deren Begleitperson bei nationalen Reisen eine kostenlose Sitzplatzreservierung. Ausgenommen sind davon Züge, die Reservierungspflichtig bzw. Zuschlagspflichtig sind. Bei einem Umstieg im Ausland, muss ab dem Umsteigebahnhof die Reservierung für die weitere Strecke bezahlt werden. In diesem Fall sind die Gebühren auch für die Begleitpersonen zu bezahlen.

 

Die Aufpreise für die Benutzung bestimmter Wagen bzw. bestimmter Züge werden im internationalen Verkehr inkl. der Begleitperson in voller Höhe erhoben. Dies gilt auch für Inhaber des Österr. Behindertenpasses und Schwerkriegsbeschädigte.

 

5.1.       Ruhebereiche im Railjet

 

In unseren Fernverkehrszügen befinden sich Ruhezonen in eigens gekennzeichneten Bereichen/Wagen.

Nach einem Arbeitstag gemütlich die Heimfahrt antreten, die Fahrt für ein Projekt für die Schule oder Arbeit nutzen. Die Ruhezonen im ÖBB Railjet sind vielseitig und bieten geeigneten Raum zum Entspannen! Wichtig ist nur, dass die Spielregeln eingehalten werden damit alle Fahrgäste relaxed reisen können. Im Sinne der Mitreisenden bitten wir alle unsere Kunden, sich dort ruhig zu verhalten.

 

In der Ruhezone gelten folgende Spielregeln:

  • sich leise zu unterhalten/flüstern
  • Ihr Mobiltelefon lautlos zu stellen
  • Telefonate leise und kurz sowie diskret halten • Musik mit Kopfhörern leise zu hören

 

Unsere Ruhezonen im ÖBB Railjet finden sie in der:

  • Klasse: Wagen 27 bzw. 37
  • Klasse: Wagen 23 bzw. 33

 

Kennzeichnung:

Die Ruhezone unterscheidet sich optisch durch diverse Beklebungen vor und in der Zone.

Die Kopfstützen und Reservierungsanzeigen sind mit Ruhezone gekennzeichnet.

Reduzierte Leuchtkraft im Fahrgastraum in der 2. Klasse

 

Reservierungen:

Die Ruhebereiche können im online-Ticketshop bei einer Platzreservierung ausgewählt werden.

Bei Buchungen in einem Reisezentrum oder telefonisch im ÖBB Kundenservice kann der Wunsch für den Ruhebereich bekanntgegeben werden.

 

6.    Tarifbestimmungen für den internationalen Verkehr

 

Zu beachten ist, dass bei bestimmten Sonderangeboten wie z.B. Pauschaltarife, Aktionspreise, Passangebote wie z.B. Inter Rail, … keine Ermäßigung bzw. die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson nicht möglich ist.

 

 

6.1.       Tickets im internationalen Verkehr

 

Die ÖBB kann nur einen internationalen Ticketpreis berechnen, der im Verkaufssystem hinterlegt ist.

 

Es werden internationale Hin- und Rückfahrtickets erstellt, die ausschließlich

  • von einer Verkaufsstelle des Landes, in dem der Blindenausweis ausgestellt wurde oder
  • ab einem Bahnhof oder einem Grenzausgangspunkt dieses Landes ausgegeben werden

 

 

6.2.       Kostenlose Begleitperson im internationalen Verkehr

 

Ebenfalls kann ein blinder Mensch eine Begleitperson kostenlos mitnehmen. Diese Regelung gilt grundsätzlich nur mit einem internationalen Ticket. Der Begleiter benötigt dazu ein „Nullpreis-Ticket“.

 

Untenstehend finden sie eine Auflistung aller Bahnen, die im Handbuch für Reisen mit der ÖBB ins Ausland für die Beförderung von Blinden und Begleitern dabei sind:

 

  • Attica Group S.A. (Superfast Ferries – Blue Star Ferries)
  • Bulgarische Eisenbahnen
  • Tschechische Bahnen
  • Luxemburgische Eisenbahnen
  • Rumänische Eisenbahnen
  • Irische Eisenbahnen
  • Portugiesische Eisenbahnen
  • Deutsche Bahn AG
  • Dänische Staatsbahnen
  • Kroatische Eisenbahnen
  • Ungarische Staatsbahnen einschließlich der im NRT Ungarn aufgeführten ungarischen Transportunternehmen
  • Mazedonische Eisenbahnen Transport AG Skopje
  • Niederländische Eisenbahnen
  • Österreichische Bundesbahnen einschließlich der im NRT- Österreich aufgeführten österreichischen Transportunternehmen
  • Polnische Staatsbahnen
  • Spanische Eisenbahnen
  • Schweizerische Bundesbahnen einschließlich der im NRT- Schweiz aufgeführten schweizerischen Transportunternehmer
  • Belgische Eisenbahnen
  • Französische Eisenbahnen
  • Slowenische Staatsbahnen
  • Stena Line – Hoek van Holland – Harwich
  • Italienische Staatsbahnen
  • Griechische Eisenbahnen
  • Eisenbahnen Montenegros
  • Eisenbahnen Serbiens
  • Slowakische Bahnen

 

 

 

 

 

Ebenfalls können Menschen mit Behinderung die den Bedarf einer Begleitperson mit dem Österreichischen Behindertenpass nachweisen, eine Begleitperson kostenlos mitnehmen. Der Begleiter benötigt dazu ein „Nullpreis-Ticket“.

 

Untenstehend finden sie eine Auflistung aller Bahnen, die im Handbuch für Reisen mit der ÖBB ins Ausland bei denen diese Regelung gültig ist:

 

  • Tschechische Bahnen
  • Luxemburgische Eisenbahnen
  • Deutsche Bahn AG
  • Niederländische Eisenbahnen
  • Dänische Staatsbahnen
  • Österreichische Bundesbahnen einschließlich der im NRT- Österreich aufgeführten österreichischen Transportunternehmen
  • Schweizerische Bundesbahnen einschließlich der im NRT- Schweiz aufgeführten schweizerischen Transportunternehmer
  • Belgische Eisenbahnen
  • Slowakische Bahnen

 

 

Reservierungsentgelte sowie die Aufpreise für die Benutzung bestimmter Wagen bzw. bestimmter Züge werden im internationalen Verkehr für den Reisenden inkl. der Begleitperson in voller Höhe erhoben.

 

 

7.    Haus-Haus-Gepäck

 

Bei Reisen mit den ÖBB genießen Sie maximalen Komfort. Wenn Sie es wünschen holen wir Ihre Gepäckstücke vor der Abreise ab und bringen sie direkt an Ihr Reiseziel.

 

Ihre Vorteile:

 

  • Ihr Gepäck wird von Haus zu Haus transportiert.
  • pro Buchung sind Gepäckstücke mit je max. 30 kg pro Stück möglich.
  • einfache Buchung im ÖBB-Kundenservice oder bei unseren Verkaufsstellen.
  • Versicherung inklusive bis zu einer Höhe von 800,- Euro je Gepäckstück.
  • Zustellung/Abholung auch nach/von Deutschland, Schweiz und Südtirol. (Haus-Haus-Gepäck Deutschland nur am Festland!)

 

So einfach geht´s:

 

Buchen Sie Haus-Haus-Gepäck gleichzeitig mit Ihren Bahntickets für die Hin- und Rückreise bis spätestens drei (ÖBB Kundenservice 2 Wochen) Werktage vor Ihrem gewünschten Abholtermin. Auf Ihrer Buchungsbestätigung finden Sie ein vorgegebenes Zeitfenster von bis zu vier Stunden für die Abholung (bzw. Zustellung bei der Rückreise). Auf der Buchungsbestätigung finden Sie für etwaige Rückfragen die Telefonnummer der Haus-Haus-Gepäck Hotline. Ihr Gepäck wird von der gewünschten Adresse zum bekannt gegebenen bzw. vereinbarten Termin abgeholt bzw. bei der Rückreise zugestellt.

 

Ihr Fahrrad (nur in Österreich) und Ihr Gepäck werden von zu Hause abgeholt und direkt an Ihr Reiseziel geliefert.

 

Zustellung:

Montag – Freitag von 08:00 – 17:00 Uhr (Abendservice gegen Aufpreis buchbar)

Samstag von 08:00 – 12:00 Uhr (nur gegen Aufpreis buchbar)

 

  • bei Inlandsbuchungen wird Ihr Gepäck bereits am nächsten Werktag am Reiseziel zugestellt.
  • bei Auslandsbuchungen beträgt die Transportdauer 3 Werktage (Schweiz: 4 Werktage inklusive Verzollung).

 

Pro Stück darf eine Masse von 30 kg – sowie das Gurtmaß (Breite + Höhe + Tiefe) von

300 cm nicht überschritten werden.

 

Preise innerhalb Österreichs

Normalgepäck (pro Stück)                           21,- Euro

Sondergepäck (pro Stück)            31,- Euro

Fahrrad* (pro Stück)                      49,- Euro

Tandemfahrrad* (pro Stück)      59,- Euro

* Abholung/Zustellung nur in Österreich verfügbar

 

Preise ins/vom Ausland

Normalgepäck (pro Stück)           39,00 Euro

Sondergepäck (pro Stück)                           54,00 Euro

 

Normalgepäck:

  • Koffer
  • Rucksack
  • Reisetasche
  • Skischuhtasche

 

Sondergepäck:

  • Fahrräder nur national (E-Bikes nur ohne Akku, ohne Satteltasche, Korb oder anderen Aufbauten)
  • Tandemfahrrad nur national (auch unverpackt!) für maximal 2 Personen (ohne Satteltasche, Korb oder anderen Aufbauten)
  • Ski und Snowboard (verpackt)
  • Rollstuhl (bis zu 30 kg, zusammengeklappt)
  • Kinderwagen (zusammengeklappt)
  • Kinderbuggys (zusammengeklappt)
  • Golfausrüstung (verpackt)

 

 

Nähere Infos bekommen sie in unserem ÖBB Kundenservice unter 05 1717 oder auf oebb.at.

 

 

 

 

 

8.    Verkehrsdrehscheibe Wien Hauptbahnhof

 

Alle ÖBB Fernverkehrszüge fahren in Wien zum Hauptbahnhof und halten auch in Meidling. Damit fahren auch ÖBB Railjets, ÖBB Intercitys, Eurocitys und Nachtzüge der Weststrecke künftig zum Wiener Hauptbahnhof. Durch die Verknüpfung der West-, Süd-, Ost- und Nordstrecke in Wien Hauptbahnhof und Wien Meidling entsteht eine Verkehrsdrehscheibe mit direkter Anbindung an alle österreichischen Landeshauptstädte und den Flughafen Wien. Für unsere Fahrgäste und Pendler bringt das kurze Umsteigewege, neue Verbindungen und in vielen Fällen kürzere Fahrzeiten

 

8.1.       Eingänge

Der Haupteingang befindet sich direkt am Wiedner Gürtel beim Südtiroler Platz. Der Eingang Süd befindet sich gegenüber der ÖBB Konzernzentrale in der Sonnwendgasse auf der Rückseite des Hauptbahnhofs. Der Eingang Ost befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite des Hauptbahnhofs an der Gertrude-Fröhlich-Sandner-Straße. Weitere Zugänge finden Sie direkt beim S-Bahn-Steig im Untergeschoß 1 sowie bei der U1 im Untergeschoß 2.

 

8.2.       Öffis am Hauptbahnhof:

Der Hauptbahnhof Wien ist mit der U1 verbunden. Diese befindet sich am Südtiroler Platz und man gelangt von dort direkt in das Shopping Center.

 

Der Hauptbahnhof Wien ist mit den Buslinien 13A, 69A angebunden

 

Die Straßenbahnlinien O und18 befinden sich am Wiedner Gürtel. Die Straßenbahnlinie D hält an der Arsenalstraße sowie an der Alfred-Adler-Straße.

 

 

Weiters findet man unter dem Link: http://hauptbahnhofcity.wien/erkunden/umgebungsplan/

 

9.    Kontaktdaten ÖBB

 

Für Bestellungen von Reisen und Auskünfte über Verbindungen und Tarifanfragen steht Ihnen unsere Mobilitätsservice Zentrale zur Verfügung.

 

Mobilitätsservice Zentrale

Tel: 05 1717 5

täglich von 06:00 – 21:00 Uhr

www.oebb.at/msz

 

Kundenservice der ÖBB

Tel: 05 1717

Postfach 222

1020 Wien

Kontaktformular: www.oebb.at/kontakt

 

Serviceline Mungos:

Sollten bei einer angemeldeten Reise kurzfristige Änderungen auftreten, so können sie dieses gleich bei der Hotline der Firma Mungos bekannt geben. Diese Nummer darf aber nicht für eine zeitgerechte Anmeldung einer Hilfeleistung verwendet werden.

 

Tel.: 01 93000 35574

 

 

ÖBB Personenverkehr AG

Barrierefreies Reisen

 

Christian Schwarzl

Barrierefreies Reisen

ÖBB-Personenverkehr AG

1100 Wien, Am Hauptbahnhof 2

barrierefrei@pv.oebb.at

http://www.oebb.at

 

 

Siehe auch: Handbuch für Reisen mit der ÖBB in Österreich

 

 

10. Oebb.at/Tarif

https://www.oebb.at/static/tarife/de/index.html

11. Wiener Lokalbahnen (Badner Bahn) – Tarifbestimmungen

 

Seit 6. Juli 2016 ist ein einheitliches Tarifsystem für den Öffentlichen Verkehr in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland in Kraft: Ein einfacher Streckentarif ersetzt die bisherigen Zonen im Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) bzw. die Tarifgruppen im umliegenden System des Verkehrsverbundes NÖ-BGLD. Damit gilt im gesamten Mobilitätsraum Wien, Niederösterreich und Burgenland ein einheitlicher Öffi-Tarif.

 

InhaberInnen eines Behindertenpasses oder eines Schwerkriegsbeschädigten-Ausweises fahren mit Bahn und Bus der Wiener Lokalbahnen zu einem vergünstigten Preis. Ermäßigungen gibt es für Einzelfahrten und Tageskarten.

 

Der Ticketpreis errechnet sich automatisch anhand der gewünschten Strecke
von A nach B.

 

Begleitpersonen werden kostenlos befördert, sofern deren Notwendigkeit im Behindertenpass vermerkt ist. Assistenz- und Blindenhunde benötigen ebenfalls kein Ticket.

 

Voraussetzungen:

Voraussetzung sind die Eintragung „Grad der Behinderung über 70%“ oder der Zusatz „Kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ im Behindertenpass.

 

In der Kernzone Wien sind die Fahrausweise der Wiener Linien gültig.

 

Fahrgäste und Interessierte wenden sich bitte von Mo-Fr 08:00 bis 15:00 Uhr an unseren Kundenservice unter 01/90 444 oder kundenservice@wlb.at

 

Für weitergehende Tarifauskünfte stehen die Wiener Lokalbahnen gerne zur Verfügung:

 

 

Wiener Lokalbahnen GmbH

Purkytgasse 1 B

1230 Wien – Inzersdorf

Tel.: (01) 90 444

E-Mail: kundenservice@wlb.at

Homepage: www.wlb.at

 

 

 

12.         WESTbahn

12.1.    Tarifbestimmungen für WESTbahn

 

Am 11. Dezember 2011 hat eine neue private Eisenbahngesellschaft
„WESTbahn“ ihren Betrieb aufgenommen.

 

Bei entsprechendem Vermerk im Behindertenpass des Sozialministerium Service (vormals Bundessozialamt (wie: „die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“, „Bedarf einer Begleitperson“) oder wenn eine Begleitung offensichtlich erforderlich ist, kann bei der WESTbahn eine Begleitperson gratis mitfahren.

“Selbstverständlich ist die zusätzliche Mitnahme von Blindenführhunden sowohl in der WESTbahn kostenlos möglich.“

 

 

12.2.    WESTbahn

 

Die Züge verkehren zwischen Wien Westbahnhof und Salzburg Hbf. Bei dieser Eisenbahngesellschaft gibt es den WESTstandardpreis (ohne Ermäßigungen) im Zug (Aufpreis € 1,10). Die Angebotstarife sind im Internet (www.westbahn.at), in der Trafik und im WESTshop (mit Stand 18.1.2021 derzeit nur Wien Westbahnhof (laut Homepage derzeit geschlossen), Linz Hauptbahnhof und Salzburg Hauptbahnhof) erhältlich.

Für Besitzer einer ÖBB Vorteilscard oder eines Behindertenpasses mit einer Beeinträchtigung von über 70% gibt es bei der WESTbahn den WESTvorteilspreis (erhältlich im Internet, im WESTshop und in der Trafik) der ca. 10% unter dem Halbpreis der ÖBB liegt.

Für Personen über 60 Jahre (Lichtbildausweis bitte mitführen) gibt es überdies einen speziellen Seniorentarif, der Montag bis Donnerstag gültig ist und noch günstiger als der WESTvorteilspreis ist (z.B. Wien – Salzburg € 19,99). Diesen erhalten Sie ebenfalls im Internet, im WESTshop und in der Trafik.

 

Ein Begleitservice zu und von den Zügen der WESTbahn (innerhalb des Bahnhofgebäudes) wird durch die Firma MUNGOS (ÖBB) durchgeführt. Die Bestellung dieses Service erfolgt bei der WESTbahn telefonisch unter

 

  • Tel: 01 899 00 von Montag bis Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr,
  • Wochenende und an Feiertagen von 09:00 – 15:00 Uhr oder per
  • Mail an meinenachricht@westbahn.at.

 

  • Die Anmeldefrist ist 24 Stunden vor Abfahrt.

 

 

 

 

13. Verkehrsverbünde

 

Beförderung einer Begleitperson bzw. eines Assistenz-Hundes:

Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die kostenlose Beförderung einer Begleitperson bzw. eines Assistenz-Hundes

Verkehrsverbünde Begleitperson Assistenz-Hund Anmerkungen
Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) Ja Ja Eintrag im Behindertenpass erforderlich
Oberösterreichischer Verkehrsverbund (OÖVV) Ja Ja Begleitperson und Assistenz-Hund gleichzeitig möglich.

Begleitperson fährt auch dann gratis, wenn der Blinde eine gültige Wochen,- Monats- oder Jahreskarte für die Strecke besitzt.

Salzburger Verkehrsverbund (SVV) Ja Ja Begleitperson und Assistenz-Hund gleichzeitig möglich
Verkehrsverbund Tirol (VVT) Ja Ja Begleitperson und Assistenz-Hund gleichzeitig möglich
Verkehrsverbund Vorarlberg (VVV) Ja Ja Begleitperson und Assistenz-Hund gleichzeitig möglich.

Begleitperson fährt auch dann gratis, wenn der Blinde eine gültige Wochen,- Monats- oder Jahreskarte für die Strecke besitzt.

Verkehrsverbund Steiermark (VVST) Ja Ja Begleitperson und Assistenz-Hund gleichzeitig möglich
Verkehrsverbund Kärnten (VVK) Ja Ja Alternativ Begleitperson oder Assistenz-Hund
       

 

 

Die für den Verkehrsverbund bzw. für das Verkehrsunternehmen jeweils gültigen Beförderungsbestimmungen sind zu beachten.

 

 

 

14. Verkehrsverbund Ostregion

 

14.1.    Informationen für Fahrgäste mit Behinderung

 

Erstmals kann der VOR eine verkehrsmittelübergreifende Ermäßigung für Personen mit Behinderung anbieten. Der Hauptvorteil ist, dass diese Einzelfahrscheine und Tageskarten für alle Verkehrsmittel im VOR gelten – also EIN Ticket für Bus und Bahn, auch bei Umstiegen. Die Tageskarte (neu im Sortiment des VOR) hat zudem den Vorteil, dass man damit nicht nur den ganzen Tag von A nach B fahren kann, sondern auch Fahrtunterbrechungen möglich sind.

 

Um die Seniorenermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Fahrgast eine ÖBB Vorteilscard Senior vorweisen.

 

 

14.2.    Ermäßigung im VOR für Fahrgäste mit Behinderung

 

 

Kurzgefasst:

Fahrgäste mit Behinderung erhalten Einzelkarten und Tageskarten des VOR zum ermäßigten Fahrpreis. Dies gilt nicht für Binnenfahrten innerhalb der Kernzone Wien.

 

Die Wiener Linien gewähren auf ihre Fahrpreise Fahrgästen mit Behinderung keine Ermäßigungen.

 

Als Berechtigungsnachweis gilt der Österreichische Behindertenpass, wenn ein Grad der Behinderung von mind. 70% vermerkt ist oder der Vermerk „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nachdem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ angebracht ist.

 

Eine Begleitperson wird im gesamten Verbundraum des VOR unentgeltlich befördert, wenn im Behindertenpass der Vermerk „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ eingetragen ist.

 

Ein Assistenzhund wird im gesamten Verbundraum des VOR unentgeltlich befördert, wenn dieser im Behindertenpass des Fahrgastes eingetragen ist.

 

Bei Kauf des Tickets am Ticketschalter oder im Bus, Automaten, im Internet oder einer App ist die entsprechende Ermäßigung (Reisende/r mit Behinderung) anzugeben, um das richtige Ticket zu erhalten.

 

Falls sie als Fahrgast mit Behinderung mit SchaffnerInnen, BuslenkerInnen oder Kontrollorganen im Bereich des VOR Probleme haben, verweisen sie auf die Tarifbestimmungen des VOR, insbesondere auf Punkt 1.6.9 Menschen mit Behinderung oder wenden sie sich direkt an den VOR.

 

 

 

Kontakt:

VOR-Kundenserviceteam

E-Mail: kundenservice@vor.at

 

Für umgehende Auskünfte zu Fahrplan, Tickets und Tarifen steht Ihnen auch unsere Hotline werktags von Montag bis Freitag 7 – 20 Uhr sowie samstags von 7 – 14 Uhr unter

0800 22 23 24 gerne zur Verfügung.

 

 

VOR-Tarifbestimmungen

Version 2.1

gültig ab 01. Oktober 2020

 

Auszug

 

1.6.9 Menschen mit Behinderung

Fahrgäste mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70%.

 

Im Detail gelten als behinderte Personen im tariflichen Sinn:

  • Personen, die eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde
  • Bezieher eines Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften
  • Bezieher einer Versehrtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 %
  • Versorgungsberechtigte nach dem Heeresversorgungsgesetz ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 %;
  • Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes ab einem Grad der Behinderung von 70 %.

 

Fahrgäste mit Behinderung erhalten Einzelkarten und Tageskarten zum ermäßigten Fahrpreis. Dies gilt nicht für Binnenfahrten innerhalb der Kernzone Wien.

 

Als Berechtigungsnachweis gilt der Österreichische Behindertenpass, wenn ein Grad der Behinderung von mind. 70% vermerkt ist oder der Vermerk „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ angebracht ist.

 

Eine Begleitperson wird im gesamten Verbundraum des VOR unentgeltlich befördert, wenn im Behindertenpass der Vermerk „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ eingetragen ist.

 

Ein Assistenzhund wird im gesamten Verbundraum des VOR unentgeltlich befördert, wenn dieser im Behindertenpass des Fahrgastes eingetragen ist.

 

 

 

 

 

 

1.6.10 Schwerkriegsbeschädigte

 

Schwerkriegsbeschädigte deren Erwerbstätigkeit mindestens 70% gemindert ist, bzw. deren Begleiter und Führhunde werden in der Kernzone Wien sowie im Ortslinienverkehr unentgeltlich befördert. Sie haben ihre Berechtigung bei Inanspruchnahme unaufgefordert durch Vorlage des Schwerkriegsbeschädigtenausweises nachzuweisen. Diesen Fahrgästen gleichgestellt sind Inhaber von Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz.

 

Für den übrigen Verbundraum des VOR erhalten Schwerkriegsbeschädigte gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises Einzelkarten und Tageskarten zum ermäßigten Fahrpreis. Als Berechtigungsnachweis gilt der Schwerkriegsbeschädigtenausweis bzw. der Opferausweis.

 

Eine Begleitperson wird unentgeltlich befördert, wenn im Berechtigungsnachweis der Vermerk „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ eingetragen ist.

 

Ein Assistenzhund wird ebenfalls unentgeltlich befördert, wenn dieser im Berechtigungsnachweis des Fahrgastes eingetragen ist.

 

 

1.6.11 Begleitpersonen für Menschen mit Behinderung und Schwerkriegsbeschädigte

 

Fahrgäste, die als Begleitpersonen zur Assistenz von Menschen mit Behinderung oder zur Assistenz von Schwerkriegsbeschädigten mitfahren, werden kostenlos befördert, wenn im gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz ausgestellten Behindertenpass bzw. Schwerkriegsbeschädigtenausweis oder Opferausweis der Vermerk „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ eingetragen ist.

 

 

1.6.12 Hunde und andere Tiere

 

Kleine, ungefährliche und in geeigneten Behältnissen untergebrachte lebende Tiere werden unentgeltlich mitbefördert.

 

Für Hunde wird für Einzel- und Tageskarten grundsätzlich ein ermäßigter Preis berechnet, sofern diese nicht in geeigneten Behältnissen mitbefördert werden.

 

Hunde müssen am Boden an der kurzen Leine gehalten werden und einen bisssicheren Maulkorb tragen.

 

Für die Mitnahme von Hunden werden im gesamten Verbundgebiet zusätzlich zu den ermäßigten Fahrkarten auch folgende Zeitkarten ausgegeben bzw. anerkannt:

 

  • Wochenkarte (Vollpreis)
  • Monatskarte (Vollpreis)

 

In der Kernzone Wien:

  • 24 Stunden Wien
  • 48 Stunden Wien
  • 72 Stunden Wien
  • 8-Tage-Klimakarte

 

Entsprechend gekennzeichnete Assistenzhunde werden im gesamten Verbundgebiet unentgeltlich und ohne Maulkorb mitbefördert, sofern diese im Berechtigungsnachweis des Fahrgastes eingetragen sind.

 

Assistenzhunde (z.B. Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) sind jene Sparten von Hunden, die dementsprechend ausgebildet und auch zertifiziert sind, um ihren Begleitern im Bedarfsfall diverse Hilfestellungen leisten zu können. Assistenzhunde kann man an ihrem Brustgeschirr erkennen (Plakette oder Aufschrift „Ich bin ein Assistenzhund“). Zudem müssen Assistenzhunde im Behindertenpass des Besitzers eingetragen sein.

 

Über diese Regelungen hinaus ist die Mitnahme von Tieren nicht gestattet.

 

Ende Auszug.

 

 

Link zu den Tarifbestimmungen des VOR vom Oktober 2020:

Die Bestimmungen für Menschen mit Behinderung sind ab der Seite 10unter den Punkt 1.6.9 Menschen mit Behinderung zu finden.

https://www.vor.at/fileadmin/CONTENT/Downloads/Tarifbestimmungen/VOR-Tarifbestimmungen_v2.1_2020-09-30.pdf

 

 

14.3.    Wiener Linien (Kernzone 100)

 

 

Die Wiener Linien gewähren Fahrgästen mit Behinderung in der Kernzone 100 keine Ermäßigung.

 

Ermäßigung bekommen nur Mobilpassinhaber.

 

 

Inhaber eines von der Stadt Wien ausgestellten Mobilpasses oder Sozialpasses mit dem Vermerk „P“ bekommen ein ermäßigtes Ticket bei folgenden Stellen:

 

  • VOR: Regionalbus, Service Center
  • Wiener Linien: Ticket- und Infostellen, Kundenzentrum, Vertriebspartner (Trafiken), Ticketautomaten in den U-Bahn-Stationen, Ticketautomaten in den Straßenbahnen

 

Kontaktdaten:

VOR-Hotline: 0810 22 23 24

Mail: kundenservice@vor.at

 

Wiener Linien Kundendialog:

Tel. 01 – 79 09 – 100.

E-Mail: kundendialog@wienerlinien.at

 

 

 

Sonderregelung:

 

Für hochgradig sehbehinderte und blinde Menschen übernimmt der Fonds Soziales Wien die Kosten für eine aktuelle Jahreskarte der Wiener Linien. Möglich ist darüber hinaus auch die Kostenübernahme für die Begleitperson einer blinden Person (wird auf der Jahreskarte vermerkt).

 

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Wien
  • Diagnose Blindheit bzw. hochgradige Sehbehinderung nach der Verordnung zum Bundespflegegeldgesetz(BPGG) bzw. Wiener Pflegegeldgesetz (WPGG)
  • Mindestalter: 6 Jahre

Förderung und Kosten

Sie nutzen die Wiener Linien kostenlos: Die Kosten für die Jahreskarte (gegebenenfalls auch für eine Begleitperson) übernimmt zur Gänze der FSW.

Die Förderung der Jahreskarte ist eine freiwillige Leistung des Fonds Soziales Wien, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Ein Zuschuss zur Jahreskarte schließt die gleichzeitige Förderung des Freizeitfahrtendienstes aus.

Beratung und Anmeldung

Die MitarbeiterInnen des FSW-KundInnenservice beraten Sie gerne!

Den Antrag müssen Sie direkt bei den Wiener Linien im Kundenservicecenter (U3-Station Erdberg) zusammen mit folgenden Unterlagen einreichen:

  • Gültiger Lichtbildausweis
  • Gültiger Meldezettel
  • Nachweis der Blindheit bzw. schweren Sehbehinderung (z. B. Behindertenpass, Bestätigung der pflegegeldauszahlenden Stelle, dass Pflegegeld aufgrund der Blindheit bzw. hochgradigen Sehbehinderung bezogen wird. Der Pflegegeldbescheid ohne Angabe der Diagnose allein genügt nicht, da die Pflegestufe keine direkte Auskunft über die Art der Behinderung gibt).
  • Zusätzlich ist ein Passfoto mitzubringen

Das Kundenservicecenter der Wiener Linien steht Ihnen für weitere Informationen und Fragen zur Verfügung.

Wir sind da, um für Sie da zu sein.

FSW-KundInnentelefon

01/24 5 24
täglich 8:00–20:00 Uhr

Kostenloses Rückrufservice

FSW-Beratungszentren

7 x in Wien
Mo–Fr: 8:00–15:00 Uhr

Standorte anzeigen

 

 

 

Ende Auszug

 

Link zum Fonds Soziales Wien Jahreskarte der Wiener Linien für Sehbehinderte

https://www.fsw.at/p/jahreskarten

 

Museen in Österreich

In Österreich ist der Begriff „Museum“ rechtlich nicht geschützt und an keinerlei Auflagen gebunden. Es ist eine Selbstverpflichtung jeder Institution und jeder Mitarbeiterin/jedes Mitarbeiters, sich an die „Ethischen Richtlinien von ICOM – International Council of Museums“ zu binden und diese in der täglichen Museumsarbeit bewusst und mit Sorgfalt anzuwenden.

Der Museumsbund Österreich hat gemeinsam mit allen mit Museumsangelegenheiten befassten regionalen Einrichtungen in den Bundesländern die Museumsregistrierung entwickelt, um Museen, die der ICOM-Definition entsprechen und sich an diese gebunden sehen, von anderen kulturellen, museumsähnlichen Institutionen und Einrichtungen zu unterscheiden.

Link zum Museenführer: http://www.museen-in-oesterreich.at/

Blindenampeln in der Praxis – Anspruch und Wirklichkeit eines wichtigen Aspekts der Inklusion. (Jürgen Schwingshandl, März 2017)

Blindenampeln in der Praxis – Anspruch und Wirklichkeit eines wichtigen Aspekts der Inklusion.

 

Von Jürgen Schwingshandl, März 2017

Über dieses Dokument – Begriffsverwendung

Der Autor hat sich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit entschlossen, in diesem Dokument folgende Sprachliche Vereinfachungen zu verwenden:

  • Gendering: Alle nicht personengebundenen Ausdrücke, die das soziale Geschlecht betreffen, werden in ihrer weiblichen Form verwendet. Unbeschadet dessen sind damit jedoch alle Menschen gemeint.
  • Behindert und nicht Behindert: Zur Unterscheidung zwischen „hochgradig sehbehinderten und blinden Menschen“ einerseits und sehenden Menschen andererseits werden in diesem Dokument die Begriffe „Blinde“ und „Sehende“ verwendet.

Sinn und Zweck von Ampeln

Warum Ampeln im Verkehr wichtig sind, soll hier nicht beleuchtet werden. Was für die gesunde Sehende oft lediglich eine Annehmlichkeit darstellt, wird für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen und/oder mit Einschränkungen des Wahrnehmungsapparats zur überlebenswichtigen Einrichtung.

Besonders stark sind davon Blinde betroffen, da diese ohne Spezielle technische Ausstattung der Ampelanlagen noch nicht einmal erkennen können, dass sie sich einer Verkehrssituation nähern, die es wert ist, von Ampeln geregelt zu werden.

Eine zunehmende Zahl von Ampeln werden daher mit „akustisch-taktilen Blindeneinrichtungen“ ausgerüstet. Deren Einwandfreie Funktion ist ebenso lebenswichtig, wie die der „Sehenden-Ampeln“.

Dieses Dokument zeigt auf, warum dies so ist und dass – zumindest in Wien – erheblicher – und zunehmender -Nachholbedarf bei der entsprechenden Sorgfalt besteht.

Sinn, Zweck und Funktionsweise von Blindenampeln

Ablauf einer Querung

Der im Folgenden geschilderte Ablauf der Nutzung einer Fußgängerampel mag banal erscheinen. In der Tat dient er auch lediglich dem Verständnis / der Übersicht der folgenden Abschnitte. Außerdem bietet er eine erste Einordnung der einschlägigen Begriffe.

  1. Auffinden und aktivieren

1.1. Erkennen des Vorhandenseins einer Ampel und

auffinden des Mastes mit Hilfe des akustischen Auffindesignals

1.2. Aktivieren der Querungshilfe mittels der

Anforderungstaste

1.3. Kenntnisnahme des Quittungstons

  1. Warten

2.1. Feststellen der Richtung der Querung mittels

Richtungsanzeiger

2.2. Erkunden der lokalen Gegebenheiten mittels

Querungsschema

  1. Gehen

3.1. Erkennen von Grün mittels Vibration

3.2. Erkennen von Grün mittels Taktung des Grüntons

3.3. Richtung halten mittels der Lautstärke des Grüntons

Bestandteile einer BLAK und Gefahren bei Fehlfunktion oder Ausfall

Wie eingangs angedeutet , haben Ampeln – auch Blindenampeln – ihren Sinn und Zweck im Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen. Konkret ist das zu schützende Gut im Sinne dieses Dokuments das Leben und die Gesundheit von Blinden. Warum bereits scheinbar unbedeutende Beschädigungen einer Blindenampel zur Lebensgefahr werden können, wird in den folgenden Abschnitten erläutert.

Auffindesignal

Warum in einer konkreten Situation eine Ampel aufgestellt ist, kann gelegentlich nur die ortskundige Planerin angeben.

In der überwiegenden Zahl der Fälle ist ihr Vorhandensein aber aus der Verkehrssituation unmittelbar einsichtig. Dem Wort „einsichtig“ kommt hier gewichtige Bedeutung zu, da Blinde eben genau nicht über diese (Ein)Sicht verfügen.

Ein doppelt wichtiger Bestandteil einer Blindenampel ist daher das Auffindesignal. Es dient gleichermaßen als Hinweis, dass überhaupt eine Ampel vorhanden ist wie auch als Wegweiser für das Auffinden des Ampelmastes.

Daraus ergeben sich folgende Anforderungen:

  • Das Signal muss von seiner Qualität so sein, dass es von einem geübten Ohr auch bei vielfältigen Störgeräuschen zuverlässig erkannt werden kann. Ein dazu geeignetes „Tick-Signal“ mit 60 Pulsen pro Minute gilt hierzu als Stand der Technik und ist international verbreitet.
  • Das Signal muss so laut sein, dass es auch bei hohem Verkehrsaufkommen in einer Entfernung gehört werden kann, die der Breite des Gehwegs – ggf. plus Fahrradweg – an der entsprechenden Stelle entspricht. Um die Belästigung von Anwohnerinnen auf ein zu ertragendes Mindestmaß zu reduzieren, ist hierfür eine automatische Anpassung der Lautstärke des Auffindesignals an die Umgebungslautstärke praktisch unumgänglich.

Lebensgefahr

Ein fehlendes oder ungeeignetes Auffindesignal kann u.A. zu folgenden – potentiell lebensgefährlichen – Folgen führen:

  • Eine Blinde erkennt das Vorhandensein einer potentiell Gefährlichen Situation  – das Vorhandensein einer Ampel – nicht und versucht an einer dazu ungeeigneten Stelle eine Querung.
  • Beim Versuch, das Bedientablett zu finden, gerät die Blinde auf die Fahrbahn. Gerade bei einer Gehsteigabsenkung auf 0-Niveau und hohem Verkehrsaufkommen ist diese Gefahr erheblich.

Anmerkungen

– Bodenindikatoren im öffentlichen Raum sind

bestenfalls temporär brauchbar und daher keinesfalls geeignet das akustische Auffindesignal zu ersetzen.

  • Die Hilfe von Passantinnen kann nur und frühestens dann in Anspruch genommen werden, wenn der Blinden bekannt ist, dass sie Hilfe benötigt. Bei der Annäherung an eine gefährliche Stelle in fremdem Terrain ist diese Voraussetzung nicht gegeben.
  • Barrierefreie Gehsteigabsenkungen können die Lebensgefahr durch unabsichtliches und unwissentliches Betreten der Fahrbahn zwar verringern oder verhindern, sind aber nur selten vorhanden und über dies umstritten.
  • Das Weglassen des Auffindesignals bzw. das Verwenden eines ungeeigneten Auffindesignals führt dazu, dass nur ortskundige Blinde diese Ampel verwenden können. Dies ist im Sinne der allseits geforderten Inklusion inakzeptabel.

Anforderungstaste

Da das akustische Grün-Signal für die Umwelt ungleich belastender ist als das Auffindesignal, muss die BLAK einer Ampel in aller Regel bedarfsorientiert aktiviert werden.

Dies geschieht in aller Regel durch eine Drucktaste an der Unterseite des BedienTablets.

Benachteiligung

  • Ist dieses Bedienelement funktionsunfähig, so weiß die blinde zwar, dass eine gefährliche Situation gegeben ist, kann diese aber nicht mit der dafür vorgesehenen Methode bewältigen.

Anmerkungen

  • In innerstädtischen Verkehrssituationen kann zu belebten Zeiten hier auf die Hilfestellung durch Passantinnen ausgewichen werden. Eine Beeinträchtigung der Lebensqualität bleibt aber auch in diesem Fall.

Quittungston

In aller Regel findet auf die Betätigung der Anforderungstaste keine unmittelbare Reaktion der Ampel statt. Um der Blinden dennoch anzuzeigen, dass ihr „Druck auf den Knopf“ registriert wurde, ertönt ein kurzes Signal.

Benachteiligung:

  • Fehlt dieser Quittungston, so liegt der Blinden keinerlei Information darüber vor, ob die Ampel als solche in Betrieb ist (Nachtabschaltung), ob die BLAK in Betrieb ist oder ob ihre Anforderung für akustische Querungshilfe registriert wurde.

Anmerkungen

Aus dem Fehlen des Quittungstons alleine kann im harmlosen Falle eine bloße Zeitverzögerung entstehen.

Gelangt die Blinde durch „Beobachtung“ des Verkehrs zur Ansicht, dass die Ampel als solche nicht in Betrieb ist und daher eine nichtunterstützte Querung versucht, kann auch bereits aus diesem geringen Anlass eine gefährliche Situation entstehen.

Richtungsanzeiger

Je nach Bauart ist oben auf dem Bedientablett und/oder auf der Anforderungstaste an der Unterseite desselben ein erhabener Pfeil angebracht, der auf den korrespondierenden Ampelmast auf der anderen Straßenseite oder einer Verkehrsinsel weist.

Gefahr

  • Fehlt dieser Richtungspfeil oder weist er in Folge von Vandalismus in die falsche Richtung, so besteht die Gefahr, dass die blinde ihre Querung in die falsche Richtung startet. Auch bei sonst intakter Infrastruktur und einem gesunden Gehör besteht in komplexen Verkehrssituationen die Gefahr, dass die Blinde auf eine parallel verlaufende Fahrbahn gerät oder sonst an einen Ort gelangt, an dem Gefahr besteht.

Querungsschema

Auf der Seite des Bedientabletts, dass der Straße abgewandt ist, befindet sich eine schematische Darstellung der zu bewältigenden Querung. Die wenigen dort verwendeten Symbole sind geeignet, einen raschen Überblick über die gegebene Situation zu gewähren.

Gefahr

  • Hat sich die Verkehrssituation geändert und wurde das Querungsschema nicht angepasst, so kann dies zu einer gefährlichen Situation führen, wenn z.B. die Blinde versucht, eine Verkehrsinsel zu einem Zwischenstopp zu verwenden, obwohl es diese gar nicht mehr gibt.

Anmerkungen

  • Fehlt das Querungsschema, so entsteht daraus keine weitere Gefahr und fordert der Blinden lediglich erhöhte Konzentration ab.

Vibration (Taktiles Grün)

Um einer Blinden mit zusätzlich eingeschränktem Gehörsinn die selbständige Querung zu ermöglichen oder als rückfallebene bei hohem Verkehrslärm, wird die Grünphase nicht nur akustisch, sondern auch durch Vibration der Anforderungstaste signalisiert.

Lebensgefahr

  • Immer wieder ist zu beobachten, dass diese Form des Grün-Signals auch dann gegeben wird, wenn die zugehörige Fußgängerampel definitiv Rot zeigt. Bei hohem Verkehrsaufkommen und einer unüberhörlichen Verkehrssituation kann dies dazu führen, dass die Blinde in der Überzeugung, sie habe Grün, eine Querung beginnt und sich und Andere so in akute Lebensgefahr bringt.

Taktung und Lautstärke (Grünton)

„Grün“ wird durch ein gepulstes Signal von 180 Pulsen pro Minute angezeigt. Diese Art der Signalisierung hat mehrere

Funktionen:

  • Der Signalgeber am Mast, an dem die Blinde steht zeigt „Grün“ an.
  • Das Signal, von dem Mast, auf den die Blinde zugeht, zeigt die Richtung an, in die sie gehen muss. Hierdurch ist auch eine Abschätzung der noch zurückzulegenden Strecke möglich.

Um diese Funktionen einwandfrei erfüllen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Grün-signal muss sich an der Anzahl der Pulse pro Minute ohne direkten Vergleich eineindeutig als „Grün“ erkennen lassen. Es darf also nicht mit einem allfällig konkurrierenden Auffindesignal verwechselbar sein.
  • Der Grün-Ton des Start-Mastes muss sich ohne Zeitverzögerung als genau dieser identifizieren lassen.
  • Der Grün-Ton des Ziel-Mastes muss bereits nach weniger als der halben Strecke der Querung vom Grün-Ton des Start-Mastes unterscheidbar sein.
  • Auch bei maximalem Verkehrslärm darf der Grün-Ton des Ziel-Mastes zu keiner Zeit unhörbar werden. Diese Forderung ist zwar durch das Anbringen von Bodenindikatoren abdingbar, ist aber durch automatische Lautstärkeanpassung und Richtschalleinrichtungen ohne weiteres auch bei mehrspurigen Fahrbahnen erreichbar.

Lebensgefahr

  • Verwechselt eine blinde einen beliebigen Grün-Ton mit dem des eigenen Start-Mastes, so wird sie dazu verleitet, die Querung bei Rot zu beginnen.
  • Auch und gerade bei großem Umgebungslärm ist es wichtig, den Grün-Ton des Ziel-Mastes von allen anderen Geräuschen unterscheiden zu können. Ist dies nicht der Fall, so besteht die Gefahr, dass die Blinde auf den falschen Mast zu geht und sich und Andere so in Lebensgefahr bringt.

Anmerkungen

  • In Wien werden zunehmend BLAKs verbaut, deren Grün-signal aus 120 Pulsen pro Minute besteht. Aus Wahrnehmungspsychologischer Sicht ist dies deutlich schlechter vom Auffindesignal mit 60 Pulsen pro Minute zu unterscheiden, als die häufiger üblichen 180 Pulse pro Minute. Einwendungen der Interessensvertretungen gegen diese Praxis ergeben regelmäßig, dass die Anzahl von 120 bis 180 Pulsen pro Minute von der entsprechenden Norm gedeckt sei.
  • Zur Erkenntnis, dass dann eben genau jene Norm falsch – weil nicht praxistauglich – ist, hat es in Wien bis dato nicht gereicht.
  • Häufig taucht die Forderung auf, das Grün-Signal in der Lautstärke zu begrenzen, da es störend sei. Häufig werden dabei keine Versuche unternommen, was sich mittels Richtschall und/oder einer automatischen Lautstärkeanpassung erreichen lässt. Gerade bei Mehrspurigen Querungen wird versucht, die akustische Zielfindung durch das Anbringen von Bodenindikatoren zu ersetzen. Das Folgen solcher Bodenindikatoren muss aber mit wesentlich geringerer Gehgeschwindigkeit erfolgen, als das bei der akustischen Zielfindung möglich ist. Bodenindikatoren können die akustische Zielfindung daher lediglich ergänzen und nicht ersetzen.

Responszeiten – Ein arges Trauerspiel

Der Autor ist immer wieder versucht, sich folgende Situation

vorzustellen:

  • Zur Hauptverkehrszeit fällt das „Grüne Lämpchen“ der Ampel der Linksabbiegespur von der X-Straße auf den Y-Platz aus.
  • Alternativ kann auch eine Vandalin den Ampelmast umgesägt; eine Scherzboldin den ganzen Kreuzungsbereich voller grüner, roter und gelber Lampions gehängt oder die „roten Lämpchen“ gegen blaue ausgetauscht haben.
  • Mit der Beantwortung folgender kleiner gemeiner Fragen, mag die Leserin ihr kleines stilles Vergnügen haben:

 

  • Wie lange dauert es, bis es zum ersten ernsthaften Unfall kommt und schon deswegen die Polizei auf den Plan tritt und den Verkehr regelt?
  • Wie lange dauert es, bis ein Trupp Arbeiterinnen anrückt um die Störung zu beseitigen?
  • Wie groß ist der Artikel in der Regionalzeitung beim ersten, zweiten und dritten Vorfall dieser Art innerhalb eines Monats?
  • Wie lange dauert es nach dem dritten solchen Artikel, bis das Problem als solches Erkannt ist und eine Lösung angestrebt wird.
  • Nach der persönlichen Einschätzung des Autors käme es nie zu einem solchen Artikel und erst recht nicht zu einem entsprechenden Politikum, weil die Störung völlig selbstverständlich in kürzester Zeit beseitigt würde. Im Alltag von Blinden bzw. bei der Behebung von analogen Störungen an BLAKs sieht das allerdings völlig anders aus.

Eine kleine Statistik

Eine Stichprobe in einem zufällig ausgewählten Planquadrat an der Grenze zwischen dem 21sten und 22sten Wiener Gemeindebezirk am 27.05.2015 hat folgendes Ergebnis erbracht;

Insgesamt geprüfte BLAKs 54 = 100%

BLAKs mit mindestens leichten Mängeln 35 = 65%

BLAKs mit ernsthaften Fehlfunktionen 21 = 39%

Insgesamt geprüfte Querungen bzw. Kreuzungsbereiche 7

= 100%

Anzahl der ohne Beeinträchtigung nutzbaren Querungen bzw.

Kreuzungsbereiche 1 = 14%

Keine Berücksichtigung in der Statistik fanden dabei Querungen bzw. Kreuzungen, an denen keine Ampeln bzw. Ampeln ohne BLAK vorhanden waren, obwohl die Verkehrssituation dies erfordert hätte.

Handlungsbedarf

Es besteht also dringender Handlungsbedarf! Der Autor lädt jede dazu ein, sich davon mittels eines kleinen Spaziergangs zu überzeugen.

Lösungsansatz

Die Stadt Wien ist als Organisation und Kunde groß genug, um mit einem Kriterienkatalog für eine Bestbieter-Ausschreibung den meisten dieser Mängel einen Riegel vorzuschieben. Das ganze wäre auch unabhängig davon, ob und wann jemand allfällige Fehler in einer Ö-Norm ausbessert.

Alternativ steht Wien der Weg offen, als erste Weltstadt mit Anspruch ein High-Tech-Standort zu sein, in die Geschichte als die Stadt einzugehen, die es nicht schafft, Impulsgeber in Ampeln von 120 auf 180 Pulse pro Minute umzustellen.

Jürgen Schwingshandl