Soziales

Die NOVA entfällt für Blinde – Novelle im NoVAG (Paragraf 3 Z 5)!

Wer die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit im Behindertenpass eingetragen hat, bzw. einen Parkausweis besitzt, ist ab heute von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit!

Novelle im NoVAG (Paragraf 3 Z 5)

Auszug bei ÖAMTC:

Die NoVA wird nicht fällig, wenn

es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet wird, sofern der Mensch mit Behinderungen eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird. Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass bzw. einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960,  nachzuweisen

Link zum ÖAMTC: https://www.oeamtc.at/thema/steuern-abgaben/nova-18177294

Serviceportal des Sozialministeriums, wurde neu gestaltet

Infoservice, das Serviceportal des Sozialministeriums, wurde im Sinne der Bürgernähe und Kundenfreundlichkeit für Sie neu gestaltet.

Auf dieser Website finden Sie vielfältige Informationen über Einrichtungen, Organisationen, Vereine und Selbsthilfegruppen der öffentlichen und privaten Wohlfahrt.

Bei der von Ihnen gewünschten Auskunft können Sie sowohl nach individuellen Suchbegriffen, als auch nach jeweiliger Lebenssituation sowie Kategorien von Themengruppen suchen.

Link zum Serviceportal des Sozialministeriums: https://www.infoservice.sozialministerium.at

Parkerleichterungen mit einem § 29b StVO Ausweis

Parkerleichterungen mit einem § 29b StVO Ausweis im Detail

Allgemeine Informationen

Die Erleichterungen beim Halten und Parken im Straßenverkehr gelten auch für Lenker von Fahrzeugen, während sie eine dauerhalft mobiltätseingeschränkte Person befördern.

Wo mit dem Parkausweis das Halten zum Ein- und Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der nötigen Behelfe (zB Rollstuhl) erlaubt ist:

  • Auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht
  • NEU! seit 6.10.2015: auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Bodenmarkierung (am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie) kundgemacht ist
  • In zweiter Spur (dh Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn)

Wo mit dem Parkausweis das Parken zulässig ist:

  • Auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht
  • NEU! seit 6.10.2015: auf Straßenstellen an denen ein Parkverbot durch Bodenmarkierung (am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie) kundgemacht ist
  • In einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung
  • In einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf
  • NEU! seit 6.10.2015: in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Fußgängerzone befahren werden darf. Das Befahren von Fußgängerzonen kann dauernd oder zu bestimmten Zeiten behördlich erlaubt werden, wenn sich dort entsprechende Einrichtungen (zB Ärztezentren, Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen) befinden, vgl. § 76a Abs 2a StVO – BGBl I Nr. 123/2015
  • Auf Behindertenparkplätzen

Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

Achtung

Ob eine Parkgebühr zu bezahlen ist, obliegt der Gemeinde. In den meisten Bundesländern ist das Parken für Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises für Behinderte nach § 29b StVO jedoch kostenlos.
Diese Bestimmungen gelten auch für Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen, während sie einen Menschen mit Behinderung, der einen Parkausweis besitzt, befördern.

Quelle: Österreich.gv.at

Link zu Österreich.gv.at: https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_mit_behinderungen/kfz_und_behinderung/Seite.1260200.html

Graz – Infos für Menschen mit Behinderung

Graz – Barrierefei

Graz ohne Grenzen für jedermann. Das ist das erklärte Ziel in Graz!
Wir möchten unsere Gäste gerne dabei unterstützen. Informationen zu Anreise, öffentlichem Verkehr, Hotels, Museen, Restaurants etc. sollen einen Beitrag leisten, Ihren „barrierefreien“ Aufenthalt in Graz so angenehm wie möglich zu gestalten.

Link zu Graz Barrierefrei

Institut für Psychotherapie in Oberösterreich

Institut für Psychotherapie in Oberösterreich

Das Institut für Psychotherapie der OÖGKK in Linz bietet Psychotherapie mit bestimmten Schwerpunkten an. Eine Therapie ist sowohl für Einzelpersonen als auch für Paare, Familien oder Gruppen möglich.

Das Institut für Psychotherapie in Linz bietet Psychotherapie unter anderem für Personen mit folgenden Diagnosen an:

Angststörungen, Panikattacken

depressive Erkrankungen

körperliche Beschwerden bzw. chronische Schmerzen mit und ohne klare organische Ursache

posttraumatische Belastungsstörungen

Essstörungen

Gruppentherapien

Autogenes Training: Entspannungstechnik für Einsteiger und Fortgeschrittene (Dauer: je sechs Wochen, einmal wöchentlich).

Lösungsorientierte Selbstwertgruppe für Menschen, die unter ihrer Selbstunsicherheit leiden (Dauer: sechs Wochen, einmal wöchentlich).

Therapieplätze und Kosten

Die Zahl der Therapieplätze ist begrenzt. Bitte rechnen Sie mit Wartezeiten. Die Therapie ist eine Kassenleistung. Für Versicherte fallen keine Kosten an.

 

Erreichbarkeit des Instituts für Psychotherapie

Telefon: 05 78 07 – 10 31 41

E-Mail: psychotherapie@ooegkk.at

Terminvereinbarung: Montag bis Freitag, 8.00­ – 13.00 Uhr

Mehr Informationen zum Thema Psychotherapie für OÖGKK-Versicherte

Link zur OÖ GKK zum Thema Psychotherapie: https://www.ooegkk.at/cdscontent/?contentid=10007.772194

Clearingstelle für Psychotherapie in Oberösterreich

Clearingstelle für Psychotherapie in Oberösterreich

Die Clearingstelle für Psychotherapie beantwortet Fragen zum Thema Psychotherapie und unterstützt bei der Suche nach einem Psychotherapeuten.

Sie ist auch für die Vergabe von kostenfreien Therapieplätzen zuständig.

Die Clearingstelle für Psychotherapie ist bei PROGES  in Linz eingerichtet. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Clearingstelle beantworten Ihre Fragen zum Thema Psychotherapie und zu den Kosten,

unterstützen Sie bei der Suche nach einem Psychotherapeuten bzw. einer Psychotherapeutin,

vergeben Therapieplätze für kostenfreie Psychotherapie.

Diese kostenlosen Therapiestunden bieten verschiedene Vereine in ganz Oberösterreich an. Die Vergabe richtet sich nach der Dringlichkeit der Behandlung und nach dem Anmeldedatum. Ein kurzfristig bereitgestellter Therapieplatz ist ebenso möglich wie eine längere Wartezeit. Bei Kindern und Jugendlichen bemüht sich die Clearingstelle, so rasch wie möglich einen Therapieplatz zu vermitteln.

Die Beratung durch die Clearingstelle ist kostenlos – auch für jene, die keinen kostenlosen Therapieplatz in Anspruch nehmen.

Link zu Proges: https://www.proges.at/psychotherapie/

Clearingstelle: Telefon-Hotline 0800 20 25 33

Die Clearingstelle ist zu folgenden Zeiten telefonisch erreichbar:

Montag 08:00 – 16:30 Uhr

Dienstag 08:00 – 17:30 Uhr

Mittwoch 08:00 – 16:30 Uhr

Donnerstag 08:00 – 17:30 Uhr

Freitag 08:00 – 13:30 Uhr

E-Mail: info@clearingstelle.net

Die Betreiber der Clearingstelle sind die OÖGKK, PROGES und die Oberösterreichische Gesellschaft für Psychotherapie.

Aubiki – Das Wiki von Augenbit.de

Aubiki – Das Wiki von Augenbit.de

 

Aubiki, das Wiki von Augenbit.de, wurde eingerichtet von der Arbeitsgemeinschaft

Informationstechnologie des VBS (Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik e. V.). Dieses Wiki versteht sich als eine Informations-, Arbeits- und Diskussionsplattform für alle, die sich dem Thema „Informationstechnische Bildung für blinde und sehbehinderte Menschen“ verbunden fühlen.

Link zu Aubiki: https://www.augenbit.de/wiki/index.php?title=Hauptseite

Sonderpädagogisches Zentrum für Sinnesbehinderte (SPZ) in Salzburg

Sonderpädagogisches Zentrum für Sinnesbehinderte (SPZ) in Salzburg

 

Integrative Betreuung hör- und sehgeschädigter SchülerInnen in Salzburg.

Das Sonderpädagogische Zentrum (SPZ) für Sinnesbehinderte betreut und fördert Kinder und Jugendliche mit einer Hör- oder Sehschädigung, die eine allgemeinbildende oder höhere Schule im Bundesland Salzburg besuchen.
Die Stützung erfolgt an der jeweiligen Schule während der Unterrichtszeit durch PädagogInnen mit spezifischer Zusatzausbildung.

Link zur Homepage vom SPZ: http://www.spz-sinnesbehinderte.salzburg.at/textversion/textversion.html