Monatliches Archiv: September 2026

Leitfäden zur Barrierefreiheit – Barrierefreie PDF-Dokumente (DVBS e.V.)

Quelle: DVBS e.V. (Deutsche Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V.).

 

Unter anderem findet ihr hier:

 

Quick Guide: Barrierefreie Word-Dokumente

Quick Guide: Barrierefreie PowerPoint-Folien

Quick Guide: Barrierefreie Excel-Dokumente

 

Und noch einiges mehr.

 

Alle hier aufgeführten Leitfäden können sie als barrierefreies PDF herunterladen oder in der DVBS-Geschäftsstelle in Druckform bestellen.

 

Link zu DVBS e.V.: https://dvbs-online.de/veroeffentlichungen/leitfaeden

Sind Obfrau oder Obmann eine ehrenamtliche Tätigkeit oder darf man ein Gehalt beziehen? Teil 3

Ehrenamtlichkeit des Vorstandes:

 

Wenn in den Statuten eines österreichischen Vereins keine explizite Regelung zur Vergütung oder Aufwandsentschädigung des Vereinsvorstands (bzw. des Obmanns) enthalten ist, gilt das Prinzip des ehrenamtlichen Vereinsvorstands.

 

1. Grundsatz: Ehrenamtlichkeit und Befugnisse

 

In Österreich ist das Tätigwerden im Vereinsvorstand grundsätzlich als ehrenamtlich anzusehen, solange die Statuten oder Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane nichts anderes vorsehen.

 

Wer entscheidet über die Vergütung?

 

Da der Vorstand vertretungsbefugt ist, kann er nicht über sein eigenes Gehalt bzw. seine eigene Vergütung entscheiden (Verbot des Insichgeschäfts bzw. Selbstkontrahierens). Wenn in den Statuten bezüglich einer Vergütung nichts geregelt ist, liegt die Entscheidungsgewalt bei der Mitgliederversammlung / Generalversammlung als oberstem Vereinsorgan (§ 5 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 – VerG).

 

Ausnahme Aufwandsersatz:

 

Ein reiner Aufwandsersatz (z. B. Erstattung von tatsächlich entstandenen Auslagen wie Reisekosten, Porti, Materialkosten gegen Beleg) bedarf grundsätzlich keiner gesonderten Genehmigung der Generalversammlung, sofern die Ausgaben im Rahmen der gewöhnlichen Vereinstätigkeit liegen.

 

2. Formen der Vergütung und rechtliche Einordnung

 

Wenn die Generalversammlung beschließt, dem Obmann Geld zukommen zu lassen, muss strikt zwischen folgenden Modellarten unterschieden werden:

 

Reine Aufwandsentschädigung (belegorientiert):

 

Erstattung nachgewiesener, tatsächlicher Sachkosten oder Kilometergeld nach den amtlichen Sätzen.

Steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern Belege vorliegen.

 

Vereinspauschale (§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG – Pauschale Reiseaufwandsentschädigung / PRAE):

 

Speziell für gemeinnützige Vereine gibt es steuer- und sozialversicherungsfreie Pauschalen (z. B. PRAE bzw. Einsatzzahlungen für bestimmte Tätigkeiten), sofern die gesetzlichen Höchstgrenzen eingehalten werden.

 

Gehalt / Angestelltenverhältnis oder Dienstleistungsvertrag:

 

Soll der Obmann ein echtes Gehalt beziehen, muss ein Dienstvertrag oder ein freier Dienstvertrag / Werkvertrag abgeschlossen werden.

 

Zuständigkeit: Der Vertrag muss von der Generalversammlung genehmigt bzw. beschlossen werden.

 

Steuer & Sozialversicherung: Ein Gehalt unterliegt der vollen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht (ASVG)

Wichtige Risiken und Stolpersteine

 

Gemeinnützigkeit (§§ 34 ff. BAO):

Ist der Verein gemeinnützig, darf die Vergütung keinesfalls übersetzt (unverhältnismäßig hoch) sein. Überhöhte Vorstandsgehälter können zum Verlust der Steuerbegünstigungen / Gemeinnützigkeit des Vereins führen.

 

Insolvenz und Haftung (§ 25 VerG):

 

Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein, wenn sie ohne Rechtsgrundlage (ohne Statutenbestimmung oder Organschaftsbeschluss) Gelder entnehmen.

 

© September 2026 by Gerhard Hojas, Linz / Ebelsberg

Vereine und die Generalversammlung. Teil 2

Die Generalversammlung

 

In Österreich ist die Generalversammlung (oft auch Mitgliederversammlung genannt) das oberste Willensbildungsorgan eines Vereins gemäß dem österreichischen Vereinsgesetz 2002. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder.

 

Hauptaufgaben der Generalversammlung

 

Die konkreten Aufgaben werden primär durch die jeweilige Vereinsstatute (Satzung) festgelegt. Das Gesetz sieht jedoch bestimmte Kernkompetenzen vor bzw. überlässt der Generalversammlung standardmäßig folgende Aufgaben:

 

Wahl und Bestellung der Organe: Wahl, Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie der Rechnungsprüfer.

 

Statutenänderungen: Beschlussfassung über Änderungen der Vereinsstatuten oder die Zweckänderung des Vereins.

 

Genehmigung der Rechnungslegung: Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer.

 

Entlastung des Vorstands: Förmliche Bestätigung, dass der Vorstand im abgelaufenen Geschäftsjahr ordnungsgemäß und statutengerecht gehandelt hat.

 

Auflösung des Vereins: Beschluss über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens.

 

Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen: Sofern die Statuten dies nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen, entscheidet die Generalversammlung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

 

Macht und Möglichkeiten gegenüber dem Vorstand

 

Der Vorstand führt zwar die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen, ist jedoch der Generalversammlung gegenüber verantwortlich und untergeordnet.

 

Abberufung und Abwahl (Höchste Kontrollinstanz)

 

Jederzeitige Abberufung: Die Generalversammlung kann Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen (§ 5 Abs. 1 VerG), sofern die Statuten nichts Abweichendes regeln.

 

Verweigerung der Entlastung: Wird dem Vorstand die Entlastung verweigert, signalisiert dies Misstrauen und bildet häufig die Grundlage für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche.

 

Weisungs- und Aufsichtsrecht

 

Satzungsmäßige Schranken: Die Generalversammlung kann dem Vorstand Grundsatzentscheidungen vorschreiben oder bestimmte Rechtsgeschäfte (z. B. Immobiliengeschäfte, Kreditaufnahmen ab einer gewissen Höhe) an ihre vorherige Zustimmung binden.

 

Prüfung und Auskunft: Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, der Generalversammlung auf Verlangen Auskunft über die Vereinsführung und die finanzielle Lage zu geben.

 

Zivilrechtliche Haftungsdurchsetzung

 

Fügt ein Vorstandsmitglied dem Verein durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung einen Schaden zu, entscheidet die Generalversammlung darüber, ob der Verein gerichtlich Schadenersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied geltend macht.

 

Macht und Möglichkeiten gegenüber den Rechnungsprüfern

 

Die Rechnungsprüfer sind ein unabhängiges Kontrollorgan, das direkt im Auftrag der Mitgliederversammlung agiert.

 

Bestellung und Abberufung

 

Wahlrecht: Die Rechnungsprüfer werden direkt von der Generalversammlung gewählt (mindestens zwei Rechnungsprüfer laut § 5 Abs. 5 VerG). Sie dürfen keinem Organ – insbesondere nicht dem Vorstand – angehören, dessen Tätigkeit sie prüfen.

 

Abberufung: Die Generalversammlung kann Rechnungsprüfer bei Pflichtverletzungen oder Beweisen der Unbefangenheit abwählen oder neu besetzen.

 

Entgegennahme und Bewertung des Prüfberichts

 

Unabhängige Berichterstattung: Die Rechnungsprüfer erstatten ihren Bericht direkt an die Generalversammlung (nicht an den Vorstand).

 

Freie Würdigung: Die Generalversammlung ist nicht an die Empfehlungen der Rechnungsprüfer gebunden, nutzt deren Bericht jedoch als wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Entlastung des Vorstands.

 

Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung

 

Rechnungsprüfer haben das gesetzliche Recht (und bei drohender Gefahr die Pflicht), selbst eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt.

 

Besondere Rechte von Minderheiten (§ 5 Abs. 2 VerG)

 

Damit der Vorstand die Generalversammlung nicht übergehen kann, schützt das österreichische Vereinsgesetz Minderheitenrechte:

 

Mindestens 10 % der Mitglieder können unter Angabe von Gründen vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.

 

Kommt der Vorstand dieser Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen nach, können die Rechnungsprüfer oder im Extremfall die Mitglieder die Einberufung selbst veranlassen.

 

© September 2026 by Gerhard Hojas, Linz / Ebelsberg

Österreich – Was sind Vereinsstatuten?

Vereinsstatuten oder Satzung:

 

Vereinsstatuten sind das rechtliche Fundament jedes Vereins in Österreich. Man kann sie sich wie eine maßgeschneiderte Verfassung vorstellen, die sich der Verein selbst gibt.

 

Hier ist eine genaue Aufschlüsselung nach österreichischem Vereinsrecht  warum sie so wichtig sind, wer welche Vorteile davon hat und warum das Verstecken von Statuten ein absolutes No-Go ist.

 

1. Was sind Vereinsstatuten und welchen Zweck haben sie?

 

Die Statuten sind die schriftliche Grundordnung eines Vereins. Ohne Statuten kann ein Verein in Österreich gar nicht erst rechtsgültig entstehen. Sie müssen bei der Vereinsbehörde (der Landespolizeidirektion oder der Bezirkshauptmannschaft) eingereicht und von dieser geprüft werden.

 

Der Zweck:

 

Sie regeln das Innen- und Außenleben des Vereins. Die Statuten legen fest, wer das Sagen hat, wie Entscheidungen getroffen werden und was mit dem Geld passiert. Das Gesetz schreibt einen Mindestinhalt vor, darunter:

 

Den Vereinsnamen und den Sitz (Gemeinde).

 

Den Vereinszweck (was will der Verein erreichen?) und die Mittel zur Zweckerreichung.

 

Regeln über den Beitritt und Austritt von Mitgliedern.

 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder.

 

Die Organe des Vereins (mindestens ein Leitungsorgan wie der Vorstand und ein Mitglieder-Hauptorgan wie die Generalversammlung).

 

Wie die Statuten geändert werden oder wie sich der Verein auflöst.

 

2. Welche Vorteile bringen sie beiden Seiten?

 

Das österreichische Vereinsrecht ist stark von der Vereinsautonomie geprägt – der Staat redet dem Verein also so wenig wie möglich drein. Das macht die Statuten zum wichtigsten Schutzschild für beide Seiten.

 

Für den Verein (Vorstand / Leitung)

 

Rechtssicherheit: Es gibt klare Regeln, wie gehandelt werden darf, was vor Haftungen schützt.

 

Handlungsfähigkeit: Es ist genau geregelt, wer den Verein nach außen vertreten und Verträge unterschreiben darf.

 

Konfliktlösung: Sie müssen eine Schlichtungsstelle vorsehen ( 8 VerG), um interne Streits ohne teure Gerichte zu lösen.

 

Für die Mitglieder

 

Schutz vor Willkür: Der Vorstand kann Mitglieder nicht einfach grundlos ausschließen oder Beiträge willkürlich erhöhen, wenn die Statuten das verbieten.

 

Demokratische Mitbestimmung: Die Statuten garantieren das Stimm- und Wahlrecht in der Generalversammlung.

 

Transparenz: Mitglieder wissen genau, wofür ihre Mitgliedsbeiträge verwendet werden dürfen (Vereinszweck).

 

3. Wie verpflichtend sind sie?

 

Sie sind absolut bindend. Rechtlich gesehen sind Statuten ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern.

 

Für den Vorstand: Handelt der Vorstand gegen die Statuten (gibt er z. B. Geld für Dinge aus, die nicht dem Vereinszweck entsprechen), kann er gegenüber dem Verein schadenersatzpflichtig werden.

 

Für die Mitglieder: Wer beitritt, unterwirft sich den Statuten. Das bedeutet auch, dass Pflichten (wie die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen) rechtlich eingeklagt werden können.

 

Beschlüsse, die gegen die Statuten verstoßen, sind anfechtbar und im Ernstfall rechtsunwirksam.

 

4. Warum müssen Statuten öffentlich zugänglich sein?

 

In Österreich gilt bei Vereinen das Prinzip der Publizität. Es gibt gewichtige Gründe, warum die Statuten für jedermann – und nicht nur für den inneren Zirkel – einsehbar sein müssen:

 

Das Vereinsregister ist öffentlich: Nach österreichischem Recht kann jede Person ohne Angabe von Gründen gegen eine geringe Gebühr einen Registerauszug und die Statuten eines Vereins bei der Behörde anfordern. Ein Verein kann seine Statuten also rechtlich gar nicht „geheim“ halten.

 

Schutz des Rechtsverkehrs (Dritte): Wenn eine Firma oder eine Privatperson mit dem Verein ein Geschäft abschließt (z. B. einen Mietvertrag), muss sie prüfen können, ob der Obmann oder die Obfrau überhaupt berechtigt ist, diesen Vertrag alleine zu unterschreiben. Das steht in den Statuten.

 

Informierte Entscheidung vor dem Beitritt: Wer einem Verein beitreten möchte, muss vorab prüfen können, welche Pflichten eingegangen werden. Niemand sollte die „Katze im Sack“ kaufen.

 

Spender- und Sponsorenschutz: Fördergeber, Spender oder Sponsoren müssen prüfen können, ob der Verein gemeinnützig ist und das Geld satzungsgemäß verwendet wird.

 

5. Warum ist das „Verstecken“ von Statuten intransparent

und unseriös?

 

Wenn ein Verein seine Statuten aktiv verbirgt, auf der Website vorenthält oder Mitgliedern den Zugang erschwert, setzt er ein massives Warnsignal. Im österreichischen Vereinskontext gilt das aus folgenden Gründen als unseriös:

Verstoß gegen den Grundgedanken des Vereinsrechts: Das Vereinsgesetz basiert auf Demokratie und Transparenz. Ein Verstecken der Regeln riecht nach „Geheimbündelei“ – und Geheimgesellschaften sind in Österreich verfassungsrechtlich verboten.

 

Verdacht auf Machtmissbrauch: Wer die Regeln versteckt, will oft verhindern, dass Mitglieder ihre Rechte einfordern. Wenn Mitglieder nicht wissen, wie man eine Generalversammlung einberuft oder wie der Vorstand abgewählt werden kann, ist der Vorstand unantastbar.

 

Mangelnde demokratische Kultur: Ein seriöser Verein lebt vom Mitmachen. Wer Statuten verbirgt, signalisiert: „Wir wollen euer Geld und eure Arbeit, aber kein Mitspracherecht.“

 

Finanzielle Intransparenz: Oft soll damit verschleiert werden, wie Gelder fließen, welche Aufwandsentschädigungen sich Funktionäre zahlen oder wer die Kontrollorgane (Rechnungsprüfer) sind.

 

Schaden für das Image: Es zerstört das Vertrauen der Öffentlichkeit. Ein Verein, der im Verborgenen agiert, verliert seine Glaubwürdigkeit bei Behörden, Spendern und potenziellen neuen Mitgliedern.

 

Fazit: In Österreich hat Transparenz Verfassungsrang. Ein seriöser Verein geht stolz mit seinen Statuten um und stellt sie meist von sich aus als Download auf der eigenen Website zur Verfügung.

 

© September 2026 by Gerhard Hojas, Linz / Ebelsberg

Stand das erste Tastmodell für Blinde und Sehbehinderte in Linz auf der Spittelwiese? Der Hundertwasserbrunnen.

Der Brunnen auf der Linzer Spittelwiese ist ein Werk von Friedensreich Hundertwasser und ist mit seiner Form ein hervorragendes Tastmodell für die blinde und sehbehinderte Community. Das Kunstwerk mit seinen ausgeprägten Konturen und organischen Formen laden gerade dazu ein, ertastet und im wahrsten Sinne des Wortes begriffen zu werden.

 

Der Hundertwasserbrunnen (offiziell „Spiralenfluss-Hand-Trinkbrunnen I“) auf der Linzer Spittelwiese wurde aus zwei Hauptgründen geschaffen: einem konkreten Anlass sowie einer künstlerisch-ökologischen Philosophie.

 

  1. Anlass: 100 Jahre Linzer Wasserversorgung.

Der Brunnen wurde 1993 von den Stadtbetrieben Linz (SBL, heute Linz AG) in Auftrag gegeben. Der Grund dafür war das 100-jährige Jubiläum der modernen Linzer Wasserversorgung. Zu diesem Anlass wollte die Stadt ein funktionelles wie auch künstlerisch herausragendes Denkmal errichten, das den Bürgern sauberes Trinkwasser als öffentliches Gut nahebringt. Der österreichische Künstler Friedensreich Hundertwasser gestaltete den Entwurf, umgesetzt wurde das Bauwerk 1993/1994 vom Bildhauer Hans Muhr.

 

  1. Die Bedeutung des Kunstwerks.

Der Brunnen in Form einer sich nach oben öffnenden Hand hat eine Symbolik:

 

Der Wasserkreislauf: Die geöffnete Hand zeigt gen Himmel und steht für das Wechselspiel des Wassers – es fällt vom Himmel auf die Erde und steigt wieder auf.

 

Geben und Empfangen: Die offene Hand empfängt das Regenwasser und spendet gleichzeitig Trinkwasser an die Vorbeigehenden.

 

Versöhnung mit der Natur: Hundertwasser verstand das Werk als eine Geste des Respekts vor den natürlichen Elementen und als Symbol für ein harmonisches Zusammenleben von Mensch und Umwelt.

 

„Wasser, wie du fließt, ist es gut.“ — Friedensreich Hundertwasser über den Brunnen (April 1994)

 

Die Kopie in Tel Aviv: 1996 wurde in Tel Aviv-Jaffa (Israel) der sehr ähnliche „Spiralenfluss-Hand Trinkbrunnen II“ errichtet. Er basiert auf demselben Konzept und Entwurf, ist jedoch eine eigenständige zweite Ausführung des Motivs für den öffentlichen Raum.

 

Friedensreich Hundertwasser gilt als einer der bedeutendsten österreichischen Künstler und Architekturgestalter des 20. Jahrhunderts, der vor allem für seine farbenfrohen, organischen Formen und seinen konsequenten Einsatz gegen die „gerade Linie“ bekannt wurde. Sein Werk umfasst neben der Malerei auch wegweisende Umweltakzente und eine menschlichere, naturnahe Architektur mit begrünten Dächern. Durch seine einzigartige Kunstutopie prägte er das Verständnis von einem harmonischen Zusammenleben zwischen Mensch, Bauwerk und Natur nachhaltig.

 

Wo stehen seine Werke?

 

Seine Architekturprojekte und Kunstwerke sind weltweit zu finden:

Österreich: Hundertwasser-Haus und KunstHausWien (Wien), Thermenbrücke und Hotelanlage Bad Blumau, St.-Barbara-Kirche (Bärnbach, Steiermarkk), Maorturm (Zell am See).

 

Deutschland: Grüne Zitadelle (Magdeburg), Hundertwasser-Bahnhof (Uelzen), Waldspirale (Darmstadt), Kuchlbauer-Turm (Abensberg).

 

International: Kawakawa (Öffentliche Toilette, Neuseeland), Osaka (Müllverbrennungsanlage, Japan), Napa Valley (Weingut Quixote, USA).

 

Wo befinden sich seine Brunnen?

 

Hundertwassers Wasser- und Brunnenkunstwerke stehen unter anderem in:

Linz (Spittelwiese)

Tel Aviv-Jaffa, Israel (Kedem Street)

Zwettl, Niederösterreich (Stadtplatz)

Zell am See, Salzburg

Uelzen, Deutschland

 

Wo genau steht der Hundertwasserbrunnen?

 

Der Hundertwasserbrunnen liegt in unmittelbarer Nähe des stark frequentierten Knotenpunkts Taubenmarkt (Straßenbahn- und Bushaltestellen). Wenn Du von der Landstraße – etwa auf Höhe des Einkaufszentrums Passage – in die Spittelwiese einbiegst, folge dieser Fußgängerzone für rund 85 Meter. Nach kurzer Gehzeit findest Du den kunstvoll gestalteten Brunnen auf der rechten Seite. Das sanfte Plätschern des Wassers weist Dir bereits aus der Ferne den Weg. Der Hundertwasserbrunnen dient nicht nur als Zierbrunnen, sondern bietet auch frisches Trinkwasser und ist ein beliebtes Fotomotiv mitten in der Stadt.

 

Link zum Hörbild des Hundertwasserbrunnens: https://www.hojas.co.at/extern/audio/Hundertwasserbrunnen%20Spittelwiese.MP3

Ebelsberg

© September 2026 by Gerhard Hojas, Linz /